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Spalierwand zum Nachbarn - welche Referenzhöhe 0.00 gilt für die Bemessung von +1.8m

14. Februar 2015 23:00 |
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Nachbarschaftsrecht


Beantwortet von

beide Grundstücke hatten ursprünglich das gleiche Bodenniveau - der Nachbar hat im Abstand vom 3 Metern von der gemeinsamen Grenze, eine Terrasse auf ca.1.6 Meter aufgeschüttet + darauf einen Wintergarten nochmals ca.+2.3 Meter errichtet.

Wo ist in dieser Situation die Refenrenzhöhe +0.00 anzusetzen.
Wie hoch darf meine Spalierwand sein - also - darf sie im beschriebenen Fall höher als 1.8 Meter von meinem Grund aus sein ?

unangenehmer Nebeneffekt der beschriebenen Situation:
Nachbars vorderseitiges Dachflächen-Wasser fließt in den künstlichen Hang zwischen beiden Grundstücken - da die Gegenseite großteils versiegelt ist, dient unser Grundstück zu Entwässerung und vernässt rasant. Die auf der Grundstücksgröße basierende Grundflächenzahl (festgelegt im Bebauungsplan - vor ca.20 Jahren) wird beim Nachbarn erheblich überschritten - gem. Auskunft der Stadt Leipzig, ist das "uninteressant" und muss durch Nachbarn geduldet werden.

Zwei Themen in einer Anfrage - ich weiß, aber für mich scheint es zusammen zu gehören.
Vielen Dank für Ihre Hilfe

15. Februar 2015 | 00:56

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben wie folgt beantworten möchte:

Als Referenzhöhe 0.00 glt dabei die Bodenfläche ohne künstliche Aufschüttungen direkt auf der Grenze. Die Terrassenaufschüttung und der Wintergarten des Nachbarn sind für die Höhenberechnung unbeachtlich.

Wegen des auf Ihr Grundstück fließenden Regenwassers haben Sie einen Unterlassungsanspruch gegen den Nachbarn, Sie können also vom Nachbarn verlangen, dass er die Grenze "regenwasserdicht" macht. Wie er das macht, ist dabei sein Problem.

Wegen der Grundflächenzahl verweise ich auf § 19 BauNutzungsVerordnung (BauNVO), laut der eine Überschreitung der Grundflächenzahl bis zu einem Wert von 0,8 bzw. 50 % tatsächlich unbeachtlich.

Ich empfehle daher, sich eher auf nachbarrechtliche Ansprüche zu konzentrieren.

Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.

Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,

Robert Weber
Rechtsanwalt


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