Streitpunkte: Auf dem Nachbargrundstück befinden 3 Bäume die ohne Beachtung eines Grenzabstandes gesetzt wurden. Sie stehen dort seit mehr als 20 Jahren. Den Grundbesitz haben wir 2015 gekauft.
Zum Zeitpunkt des Grundstücksverkaufs hatten alle drei Bäume sicherlich Bestandsschutz.
Frage 1: „Erbt „ der Käufer den Bestandsschutz mit oder kann er dem Nachbarn gegenüber den nicht eingehaltenen Grenzabstand reklamieren.?
Ich möchte hier den krassesten Fall der grenznahen Bepflanzung schildern:
Rotbuche. Aktuell :Abstand Aussenstamm - Grenzzaun : ca 20 cm. Überhang ca 7,50 m ,
Stammdurchmesser ca 15 cm, Höhe ca 20 m
(Rotbuchen werden 30 bis 40 m hoch und erreichen einen Durchmesser von 30 m.
Das würde bedeuten, daß sich der Überhang irgendwann verdoppeln wird)
Aktuell berühren die Zweige der Rotbuche bereits die Schieferverkleidung des Daches sowie die Abdeckung. Beschädigungen bei grösseren Windbewegungen sind zu erwarten. Unabhängig davon wächst unter dem Überhang nichts mehr. Und in den nächsten Jahren mit dem wachsenden Überhang noch weniger als nichts.
Jetzt lässt der Nachbar den 20 cm von der Grenze stehenden Stamm des Baumes auch noch mit einem rasant wachsenden Efeu bewachsen. Es ist am Stamm mindestens schon 10 m hochgeklettert, verbreitet sich schnell an den Seitenästen der Rotbuche ,fällt natürlich auch herunter und bildet eine heckenartige undurchsichtige meterhohe Wand, die den ganzen Durchmesser des Baumes einnimmt. Zudem baut sich am Stamm ein starker Überhang von diesem Efeu auf welcher meine Anpflanzungen stört.
Frage 2 : Muss ich mir diese Efeuwand gefallen lassen und wie kann ich mich gegen den Überhang der Rotbuche und anderer zu dicht an die Grenze gesetzten Baume wehren.?
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:
1)
Wie Sie richtig vermuten, tritt der Käufer eines Grundstücks als Rechtsnachfolger des Verkäufers in alle Rechten und Pflichten ein. Zu diesen Pflichten zählt auch, eine bestandskräftige Bepflanzung – gemäß § 47 Abs. 1 des Nachbarrechtsgesetzes NRW hätte innerhalb von sechs Jahren Klage auf Beseitigung erhoben werden müssen – grundsätzlich hinzunehmen.
2)
Prinzipiell kann der Nachbar den Stamm auch mit Efeu bewachsen lassen, überhängende Äste müssen Sie aber nicht dulden: Sie können Ihren Nachbarn auffordern, die Äste innerhalb einer angemessenen Frist abzuschneiden. Nach ohne Tätigkeit verstrichenem Fristablauf können Sie die Äste gemäß § 910 Abs. 1 Satz 2 BGB
selbst abschneiden oder auf Kosten des Nachbarn abschneiden lassen. Da Ihr Dach ja bereits von den Ästen der Rotbuche berührt wird, ist mehr als nur eine unwesentliche Beeinträchtigung im Sinne von § 910 Abs. 2 BGB
zu konstatieren. Im Hinblick auf den Überhang steht Ihnen das Abschneiderecht, das übrigens nicht verjährbar ist, bei allen auf Ihr Grundstück eindringenden Bäumen zu.