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Spätester Termin für Abgabe der Kündigung

31. Juli 2016 12:17 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Tamas Asthoff

Guten Tag,

in meinem Arbeitsvertrag steht folgender Absatz zum Thema Kündigung des Arbeitsverhältnisses:

"Beendigung des Arbeitsverhältnisses

a) Mit Beendigung des Arbeitsvertrages oder auf Verlangen des Arbeitgebers sind sämtliche Gegenstände, Unterlagen oder Schriftstücke zurückzugeben. Ein Zurückbehaltungsrecht besteht nicht. Darüber hinaus sind sämtliche elektronisch gespeicherten Unternehmensdaten, sofern diese nicht zurückgegeben werden können, zu löschen.

b) Nach Ablauf der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis nur unter Einhaltung der gesetzlich geltenden Kündigungsfrist gekündigt werden. Die gesetzliche Kündigungsfrist beträgt in den ersten zwei Jahren der Beschäftigungsdauer vier Wochen zum Ende eines Kalendermonats oder zum 15. eines Kalendermonats.

c) Sofern gemäß gesetzlicher Regelung (derzeit §622 Abs. 2 BGB ) verlängerte Kündigungsfristen gelten, sind diese auch für den Mitarbeiter gültig und von diesem einzuhalten.

d) Während der Probezeit, gem. § 1c, kann das Arbeitsverhältnis beiderseits unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist von zwei Wochen gekündigt werden.

e) Die Vertragsparteien vereinbaren, dass das Arbeitsverhältnis, ohne dass es einer Kündigung bedarf, an dem Tag endet, an dem der Mitarbeiter die jeweils maßgebliche sozialversicherungsrechtliche Altersgrenze erreicht hat, unabhängig davon, ob es bei der zum Zeitpunkt des Arbeitsvertragsschlusses gültigen Regelaltersgrenze verbleibt oder nicht."

Ich bin Arbeitnehmer und möchte mein Arbeitsverhältnis zum 30.09.2016 kündigen. Beginn meines Arbeitsverhältnisses war der 01.11.2012.

Frage: An welchem Tag muss ich meine Kündigung dem Arbeitgeber spätestens vorlegen, damit das Arbeitsverhältnis zum 30.09.2016 beendet wird? Bitte erläutern Sie, welche Kündigungsfrist gilt und wie sich der Tag ermittelt, an dem die Kündigung dem Arbeigeber spätestens vorgelegt sein muss.

Sehr geehrter Fragesteller,


da keine vertraglichen Kündigungsfristen vereinbart sind, gilt die gesetzliche Regelung.

Ihr Arbeitsvertrag besteht seit mehr als 2, aber weniger als 5 Jahren; die Frist in Ihrem Fall ist somit ein Monat ( § 622 BGB ).

Nun möchten Sie zum Monatsende kündigen, dies ich maßgeblich für das Ende Frist.

Kündigung muss also unter Berücksichtigung der Monatsregel und des Fristendes zum Monatsende spätestens am Mittwoch, den 31.08.2016 beim Arbeitgeber zugehen.

Beachten Sie, dass ein Zugang u.U. nur zu den üblichen Geschäftszeiten erwartet werden kann. Ein Einwurf vor Mitternacht kann also kritisch sein!

Meine Empfehlung; geben Sie die Kündigung rechtzeitig per Einschreiben auf oder faxen Sie diese am letzten Tag, den 31.8., zu den üblichen Bürozeiten. Wichtig ist der Absendenachweis UND der rechtzeitige Zugang. Sie können aber auch bereits jetzt zu dem gewünschten Datum kündigen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Ergänzung vom Anwalt 31. Juli 2016 | 13:49

Selbstverständlich muss es nicht "oder" faxen, sondern "und" faxen heissen, um zumindest den rechtzeitigen Zugang nachweisen zu können, wenn das Original-Schriftstück am selben Tag übergeben oder eingeworfen wird.

Andernfalls lassen Sie sich die Kündigung quittieren.

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