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Kündigung

| 11. Oktober 2024 03:59 |
Preis: 51,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von


05:57

Zusammenfassung

Formunwirksamkeit einer Kündigung per E-Mail trotz Bestätigung durch den Arbeitgeber

Hallo, ich habe per Mail gekündigt zum 31.10.2024. Per E-Mail habe ich die Bestätigung bekommen. Die beiden E-Mails sind nicht Handschriftlich Signiert. Ich möchte aber jetzt noch im Arbeitsverhältnis bleiben. Ich habe vor einiger Zeit mit einem von der Gewerkschaft geredet. Der hat mir gesagt das ich anteilig Anspruch auf mein Weihnachtsgeld habe. Das war aber eine Falsch Aussage. Ich muss bis zum 31.12 im Arbeitsverhältnis sein. Daher die Frage . Bin ich jetzt noch im Arbeitsverhältnis oder raus?

11. Oktober 2024 | 04:58

Antwort

von


(907)
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31157 Sarstedt
Tel: 050668659717
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Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Fragen auf Grundlage des geschilderten Sachverhalts wie folgt:

Die Kündigung per E-Mail ist grundsätzlich unwirksam, da sie nicht den gesetzlichen Formvorschriften entspricht. Nach § 623 BGB muss eine Kündigung zwingend schriftlich erfolgen, was bedeutet, dass das Kündigungsschreiben eigenhändig unterschrieben sein muss. Eine E-Mail genügt dieser Form nicht.

Die Bestätigung des Arbeitgebers ändert grundsätzlich nichts an der Formunwirksamkeit der Kündigung. Auch wenn der Arbeitgeber die Kündigung per E-Mail bestätigt hat, bleibt diese ohne handschriftliche Unterschrift unwirksam. Das bedeutet, dass das Arbeitsverhältnis weiterhin fortbesteht, da die Form der Kündigung nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht.

Sollte der Arbeitgeber jedoch auf die Einhaltung der Schriftform verzichten oder sich ausdrücklich auf die Kündigung berufen und entsprechend handeln, könnte dies als Zustimmung zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses interpretiert werden. Dennoch bleibt die Kündigung aus rechtlicher Sicht formunwirksam, und im Regelfall würde dies dazu führen, dass Sie weiterhin im Arbeitsverhältnis stehen.

Ich hoffe diese Informationen helfen Ihnen weiter und stehe Ihnen für Rückfragen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Hussein Madani
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 11. Oktober 2024 | 05:52

Im Arbeitsvertrag:

Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses bedarf der Schriftform. Auf Verlangen sind die Kündigungsgründe schriftlich anzugeben; das gilt nicht für die Probezeit.
Die Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes bleiben unberührt.

Also bin ich noch im Arbeitsverhältnis?
Die Chefin meint ich soll dagegen vor gehen.
Ich frage mich vor was

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 11. Oktober 2024 | 05:57

Sehr geehrter Fragesteller,

da in Ihrem Arbeitsvertrag ebenfalls ausdrücklich die Schriftform für eine Kündigung vorgeschrieben ist, gilt nach wie vor die Regelung des § 623 BGB: Eine Kündigung per E-Mail ist unwirksam, da sie nicht den gesetzlichen Anforderungen der Schriftform entspricht. Somit besteht Ihr Arbeitsverhältnis weiterhin, da die Kündigung formunwirksam ist.

Die Aufforderung Ihrer Chefin, "dagegen vorzugehen", ist in diesem Fall möglicherweise missverständlich. Da Ihre Kündigung unwirksam ist, gibt es nichts, worauf Sie „dagegen" reagieren müssten. Möglicherweise bezieht sich die Chefin darauf, dass Sie den Status der Kündigung rechtlich klären sollen oder eine Klärung durch einen Anwalt suchen, aber formal gesehen sind Sie weiterhin im Arbeitsverhältnis und müssen nicht tätig werden, sofern Sie weiterhin dort arbeiten möchten.

Es wäre ratsam, dies in einem persönlichen Gespräch mit Ihrer Chefin zu klären, um Missverständnisse aus dem Weg zu räumen. Wichtig ist, dass aus rechtlicher Sicht Ihre Kündigung unwirksam ist und Sie deshalb weiterhin im Unternehmen angestellt sind.

Mit freundlichen Grüßen

Hussein Madani
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 11. Oktober 2024 | 06:00

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