Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Grundsätzlich kann ein befristetes Arbeitsverhältnis vor Ablauf der Befristung gekündigt werden.
D. h., Sie können mit der arbeitsvertraglich vereinbarten Frist von zwei Monaten zum Monatsende kündigen.
2.
Dass eine solche einzelvertragliche Vereinbarung zulässig ist, ergibt sich unmittelbar aus § 15 Abs. 3
Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG). Dort heißt es wörtlich folgendermaßen:
"Ein befristetes Arbeitsverhältnis unterliegt nur dann der ordentlichen Kündigung, wenn dies einzelvertraglich oder im anwendbaren Tarifvertrag vereinbart ist."
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
08.01.2020
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20:51
Antwort
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