Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Es ist korrekt, dass das Sozialamt den Herausgabeanspruch des Schenkers nach § 528 Abs. 1 BGB
( wenn sein Vermögen nicht ausreicht, um seinen Unterhalt zu bestreiten) auf sich überleiten kann, wenn die Kosten des Pflegeheimes nicht oder nicht wenigstens zum Teil vom Pflegebedürftigen aufgebracht werden können. Das ganze nennt sich dann Sozialregress ( § 93 SGB XII
)
Dieser ist gem. § 529 BGB
10 Jahre ab Schenkungsdatum zu prüfen. Er ist ausgeschlossen, wenn der Schenkende seine Bedürftigkeit vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat. In ihrem Fall wäre also zu prüfen, ob hier die Mutter (ich möchte ihr nichts unterstellen, muss aber in alle Richtungen denken) ihr Vermögen verschleudert hat, in dem sie unangemessene Schenkungen oder wertlose Ausgaben getätigt hat oder aber aus Spielsucht Geld verloren hat.
Nach § 529 BGB Abs. 2
ist der Anspruch ebenfalls ausgeschlossen, wenn der Beschenkte bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, das Geschenk herauszugeben, ohne dass sein standesmäßiger Unterhalt oder die Erfüllung der ihm kraft Gesetzes obliegenden Unterhaltspflichten gefährdet wird. Dabei steht ihnen gegenüber ihrer Mutter nach der Düsseldorfer Tabelle ein Selbstbehalt von 1400,00 €/ monatlich zu, was als Richtwert für einen angemessenen Unterhalt dienen kann.
Weiterhin muss natürlich geprüft werden, ob das was die Mutter ihnen überlassen hat, tatsächlich eine unentgeltliche Schenkung war. Hieran bestehen Zweifel, da sie für die Mutter jahrelang diverse Versorgungsleistungen unternommen haben, und zwischen ihnen- so habe ich es verstanden- abgemacht war, dass die Überleistung der Versicherung auf sie die Aufwandsentschädigung sein sollte. Hier sollten sie in jedem Fall Beweise sichern, also Zeugenaussagen von der Mutter und Leuten, die bei diesen Gesprächen dabei waren, am besten schriftlich einholen. Auch Ausgaben die für die Mutter getätigt wurden, sollten für die letzten 10 Jahre, genauso wie ihre Versorgungsleistungen, möglichst genau aufgezählt und durch Quittungen oder ähnliches belegt werden.
Ob die Versorgungen ausreichen, kann ich nicht seriös beurteilen, dass ist immer eine Frage des Einzelfalles. Dennoch sollten sie sich vor dem Sozialamt zwingend hierauf berufen und dies versuchen mit Belegen zu stützen.
Ein weiterer Aspekt ihres Themas ist, dass das Vorliegen einer unentgeltlichen Schenkung davon abhängt, als was die Zuwendung von den Beteiligten subjektiv angesehen wurde. Sollten ihre Mutter und Sie also bei Übergabe der Versicherung der Ansicht gewesen sein, es handele sich um eine unentgeltliche Zuwendung, so liegt eine Schenkung nahe. War beiden Seiten jedoch bewusst und war es von ihnen gewünscht, die Zuwendung der Versicherung als Aufwandsentschädigung für die Versorgung der letzten Jahre anzusehen, so spricht viel dafür , dass keine Schenkung vorliegt.
Auch hier sollten wieder Beweise gesichert werden, um diese dem Sozialamt vorzulegen.
Weiter ist auch zu beachten, dass das sie zusammen mit eventuell anderen Beschenkten nur in Höhe des Notbedarfs haften, also dass alle gemeinschaftlich als Gesamtschuldner nur in Höhe der monatlich anfallenden Pflegekosten haften.
Fazit: In ihrem Fall lohnt sich die Prüfung, ob weitere Beschenkte vorhanden sind, sowie die Auflistung, ob sie in der Lage sind ihren und den Unterhalt ihrer Familie auch bei Rückgabe der Schenkung zu gewährleisten. Daneben sollten sie Beweise dafür sichern, welche Versorgungsleistungen wann erbracht wurden und dass es der subjektive Wille von ihnen und ihrer Mutter war, die Versicherung nicht als Schenkung sondern als Aufwandsentschädigung für die Versorgung zu übertragen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie gern die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwältin Doreen Prochnow
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