Sehr geehrter Fragesteller.
Ihre Fragen beantworte ich aufgrund des mitgeteilten Sachverhaltes wie folgt:
1. Das Sozialamt sieht den geschenkten Betrag als Geschenk an, folglich die 106.000,- DM. Sie könnten aber einen Erstattungsanspruch gegen das Finanzamt haben, weil die Schenkungssteuer dann ja zu Unrecht bezahlt war.
2. Ich halte es für möglich, die Heimkosten für den Zeitraum bis zum Ende der Anfechtungsfrist der Schenkung zu tragen. Für problematisch halte ich in diesem Zusammenhang jedoch zwei Dinge: erstens ist die Frage, ob die Tragung der Kosten für Sie noch wirtschaftlich sinnvoll ist. Wenn ich die Heimkosten mit äußerst geringen 1500,00 € im Monat veranschlage, dann macht das für das Jahr 18000,00 €, in drei Jahren 54.000,00 €, was mithin nahezu dem Betrag entspricht, den Sie geschenkt bekamen. Sie müssen also genau prüfen, was abzüglich der Rente ihrer Tante noch auf Sie zukommt.
Zweitens könnten Ihre Tante gemäß § 26
I SGB XII die Leistungen auf das zum Lebensunterhalt unerlässliche gemindert werden, wenn der Sozialhilfeträger den Nachweis führen kann, dass auch Ihre Tante die Frist von 10 Jahren kannte und trotzdem hat verstreichen lassen. Daneben könnte Ihre Tante zum Kostenersatz gemäß § 103 SGB XII
herangezogen werden, was wohl für sie nicht mehr wirklich relevant ist.
3. Wenn das Sozialamt die Schenkung anficht, dann hat es den bürgerlich-rechtlichen Rückforderungsanspruch des verarmten Schenkers auf sich übergeleitet. Dementsprechend müssten Sie an das Sozialamt zahlen. Dieses ist ihr Gläubiger. Grundsätzlich ist der Betrag mit Anfechtung zur Rückzahlung fällig, aber was nicht geht, das geht nicht: hier ließe sich sicher eine Rückzahlungsvereinbarung mit dem Sozialamt treffen.
Auf eine weitere denkbare Variante möchte ich hinweisen. Aus meiner Sicht scheint eine Einigung in der Weise denkbar, dass das Sozialamt die 106000,00 DM abzüglich des jahrelangen Wohnvorteils zurück bekommt.
Ich hoffe, Ihre Fragen sind zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet.
Mit freundlichem Gruß
Patrick Inhestern
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 31.05.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Patrick Inhestern
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Um die Frage auch beantwortet zu haben. Die 10-Jahres-frist läuft ab Vollzug der Schenkung. Vollzug der Schenkung liegt mit Übereignung des Geldes vor. Fristablauf ist also 2010.
Mit freundlichem Gruß
Patrick Inhestern
Rechtsanwalt