Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Sozialrecht Arbeitslosengeld 1

19. November 2019 19:31 |
Preis: 51,00 € |

Sozialrecht


Beantwortet von

Hallo! Ich habe zwei Termine bei der Agentur für Arbeit nicht wahrgenommen, aber Bescheid geben weil Mein Mann den kompletten Hausrat durch den Umzug in die Schweiz mitgenommen hat und Ich habe ihm bei dem Umzug geholfen.Meiner Arbeitsvermittlerinnen habe ich Bescheid gegeben. Ich hatte bei dem Umzug von meinem Mann in die Schweiz Vorstellungsgespräche. Wo ich wieder zu Hause war habe ich keine neuen Termine von der Agentur für Arbeit bekommen. Ich war jedoch weiter auf der Suche nach Arbeit. Ich habe Einladungen für Vorstellungsgesprächen und Schnupperarbeiten bekommen, somit habe ich mich auf den Weg in die Schweiz begeben. Auf dem Weg mit dem Auto in die Schweiz habe ich per E-Mail einen Änderungsbescheid von der Agentur für Arbeit Bekommen. Dort war ich schon nach Leipzig. Dieser Bescheid war ein Aufhebungsbescheid. Meine Sachbearbeiterin bei der Agentur für Arbeit hat mich aus dem Leistungsbezug genommen, weil ich dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stand, jedoch war ich schon seit dem 3. Oktober 2019 bis zum 23. Oktober 2019 in Berlin. Den Aufhebungsbescheid habe ich am 23. Oktober 2019 auf dem Weg in die Schweiz bekommen. Ich rief sofort bei der Vermittlung der Agentur für Arbeit an und fragte nach warum ich einen Aufhebungsbescheid bekommen habe. Der Herr am Telefon sagte mir dass ich dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehe und somit hat mich meine Sachbearbeiterin aus dem Leistungsbezug genommen. Also konnte ich mir aussuchen ob ich zurück nach Berlin fahre und vorstellig werde bei der Agentur für Arbeit oder ob ich die Vorstellungsgespräche und Schupperarbeit in der Schweiz wahr nehme. Ich fuhr in die Schweiz habe mich vorgestellt und war Schnupper arbeiten und habe seit dem 1. November 2019 Arbeit in der Schweiz. Gegen den Änderungsbescheid habe ich Widerspruch eingelegt. Dieser wurde jedoch zurückgewiesen. Meine Sachbearbeiterin hat mich seit dem 25. September 2019 aus dem Leistungsbezug genommen den Änderungsbescheid habe ich jedoch erst am 23. Oktober 2019 per E-Mail erhalten. Ich habe meine Sachbearbeiterin per E-Mail oft in Kenntnis darüber gesetzt wo und wann ich Vorstellungsgespräch habe und wo ich mich beworben habe.Weil der Widerspruch zurückgewiesen wurde muss ich jetzt beim Sozialgericht klagen. Ich habe keine Leistung Arbeitslosengeld 1 vom 25. September 2019 bis zum 31. Oktober 2019 sowie keine Renten-&Pflegeversicherung und keine Krankenkassenbeiträge bezahlt bekommen.Wie sind meine Chancen?

19. November 2019 | 21:40

Antwort

von


(849)
Alte Schmelze 16
65201 Wiesbaden
Tel: 0611-13753371
Web: https://deutschland-schulden.de
E-Mail:

Sehr geehrte Fragestellerin,

bedauerlicherweise haben Sie für einen Anspruch auf ALG-I-Leistungen keine guten Aussichten da Sie gegen die Vorgaben bezüglich Erreichbarkeit und Anwesenheit verstoßen haben.

Gemäß der sog. "Erreichbarkeitsanordnung" der Agentur für Arbeit ist es für den Arbeitsuchenden verpflichtend an seinem Wohnort sowohl erreichbar, als auch anwesend zu sein. Eine Abwesenheit ist nach vorheriger Absprache für bis zu 21 Tage bei vollem Leistungsbezug möglich, allerdings muss diese Abwesenheit durch die Arbeitsagentur genehmigt werden:

Zitat:
§ 2 Aufenthalt innerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs
Der Arbeitslose kann sich vorübergehend auch von seinem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt entfernen, wenn
1. er dem Arbeitsamt rechtzeitig seine Anschrift für die Dauer der Abwesenheit mitgeteilt hat, 2. er auch an seinem vorübergehenden Aufenthaltsort die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 erfüllen kann und
3. er sich im Nahbereich des Arbeitsamtes aufhält.
Zum Nahbereich gehören alle Orte in der Umgebung des Arbeitsamtes, von denen aus der Arbeitslose erforderlichenfalls in der Lage wäre, das Arbeitsamt täglich ohne unzumutbaren Aufwand zu erreichen.

§ 3 Aufenthalt außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs
(1) Erfüllt der Arbeitslose nicht die Voraussetzungen des § 2 Nrn. 1 bis 3, steht dies der Verfügbarkeit bis zu drei Wochen im Kalenderjahr nicht entgegen, wenn das Arbeitsamt vorher seine Zustimmung erteilt hat. Die Zustimmung darf jeweils nur erteilt werden, wenn durch die Zeit der Abwesenheit die berufliche Eingliederung nicht beeinträchtigt wird.


Die Abwesenheit aufgrund der Reise in die Schweiz ist hier auch aufgrund der weiten Entfernung problematisch, die Hilfe beim Umzug ist leider auch keine ausreichende Begründung für die Versäumnis von Terminen. Hier wird man Ihnen in jedem Fall mitteilen, dass vorher eine Erlaubnis einzuholen gewesen wäre.

Soweit Sie den Sachverhalt der Agentur für Arbeit allerdings noch nicht umfassend mitgeteilt haben, können Sie versuchen zumindest für die ersten und letzten Tage eine Zahlung zu erhalten, ebenso für die Zeiten in denen Sie zu einem Vorstellungsgespräch und Probearbeiten waren. Auch bei Vorstellungsgesprächen in weiter entfernten Orten wäre eine Erlaubnis notwendig gewesen. Wenn das Amt nicht schon alle Fakten kennt sollten Sie dennoch darauf bestehen, dass es sich um zur Arbeitssuche notwendige Fahrten gehandelt hat. Widerspruchsverfahren und eine Klage sind ohne Inanspruchnahme eines Anwalts nicht mit Kosten verbunden, so dass Sie im Grunde nichts zu verlieren haben.

Ich hoffe damit Ihre Frage beantwortet zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Abend.
Mit freundlichen Grüßen,
RA Fabian Fricke


Rückfrage vom Fragesteller 30. November 2019 | 12:30

Guten Tag
Vielen Dank für Ihre Antwort
Sind Sie sich sicher , dass ein Widerspruchsverfahren und eine Klage ohne Inanspruchnahme eines Anwalts nicht mit Kosten verbunden sind?weil ich lebe seit 1.11.19 in der Schweiz und bin arbeitstätig.
Besten Dank für Ihre Mühe

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 30. November 2019 | 14:10

Sehr geehrte Fragestellerin,

Ihnen werden in dem Verfahren nach § 183 SGG als potentieller Leistungsempfänger keine Gerichtsgebühren auferlegt, auch wenn Sie mittlerweile in der Schweiz wohnen und auch wenn Sie den Prozess ganz oder teilweise verlieren sollten. Kosten könnten nur bei weiteren Auslagen wie z.B. Gutachten entstehen, allerdings ist dies in Ihrem Fall nicht zu erwarten.

Mit freundlichen Grüßen,
RA Fabian Fricke

ANTWORT VON

(849)

Alte Schmelze 16
65201 Wiesbaden
Tel: 0611-13753371
Web: https://deutschland-schulden.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Insolvenzrecht, Sozialrecht, Steuerrecht, Erbrecht, Immobilienrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 118979 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...
FRAGESTELLER