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Sozialhilfe und Immobilie geerbt

4. Juni 2010 04:26 |
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Strafrecht


Beantwortet von

Hallo

Es ergibt sich folgender Sachverhalt, eine Person hat vor ca. 1 1/2 Monaten eine Immobilie im Wert von ca. 300.000€ geerbt.
Diese Person bezieht allerdings Sozialhilfe und will diese Immobilie an ihre Tochter überschreiben.
Es besteht allerdings jetzt die Möglichkeit das jenes vor ca. 5 Tagen dem Sozialamt als eventueller Betrug gemeldet wurde.


Wird dieser Fall als Betrug gewertet oder wird einfach nur die Sozialhilfe eingestellt?
Macht es Sinn das jene Person es dem Sozialamt schnellstmöglichst meldet?
Mit welcher Strafe ist zu rechnen falls es geahndet wird?

Danke

4. Juni 2010 | 07:17

Antwort

von


(125)
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Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Ralf-Morwinsky-__l104431.html
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage. Diese beantworte ich gerne auf der Grundlage Ihrer Angaben.

In der Tat kommt hier der Vorwurf der Begehung eines Betruges gemäß § 263 StGB in Betracht, wenn die Person über die Tatsache der Erbschaft und damit über ihre nicht mehr bestehene Bedürftigkeit getäuscht hat und deshalb zu Unrecht Sozialhilfe bezog.
In jedem Fall ist der Person zu raten, dem Sozialamt die Erbschaft anzuzeigen. Die zu Unrecht bezogene Sozialhilfe ist zu erstatten.
Seit dem Erbfall/dem Erwerb des Erbes ist erst eine relativ kurze Zeit verstrichen. Daher sollte es noch möglich sein, eine Anzeige zu verhindern. Sollte es dennoch zu einem Ermittlungsverfahren kommen, so hängt die zu erwartende Strafe von einer Vielzahl von Einzelheiten ab, die erst durch die Einsicht in die Ermittlungsakte beurteilt werden können. Insoweit ist eine seriöse Prognose der Strafe an dieser Stelle nicht möglich. Wenn die Person bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung trat, sollte jedoch allenfalls eine Geldstrafe zu erwarten sein.

Am Rande möchte ich noch anmerken, daß die Konsequenzen der beabsichtigten Schenkung der Immobilie noch einmal überdacht werden sollten. Hierdurch würde die Person ihre weitere Bedürftigkeit selbst herbeiführen, was regelmäßig zu einem Ausschluß weiterer Sozialleistungen führt. Auch insoweit wäre eine eingehende Beratung durch einen Anwalt anzuraten.


Rechtsanwalt Ralf Morwinsky

ANTWORT VON

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