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Sozialbetrug - Sind Kinder zur Anzeige verpflichtet?

| 14. Juli 2006 11:43 |
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Strafrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Marc N. Wandt

Sozialbetrug - Anzeigepflicht

Die Situation:

Eine über 80jährige gebrechliche Dame beschäftigt seit etwa zwei Jahren stundenweise eine Frau als für leichte Betreuungsaufgaben (Einkaufshilfe etc.). Zunächst war diese Frau berufstätig und das Ganze bewegte sich immer im Bereich der geringfügigen Beschäftigung. Unterdessen wurde sie arbeitslos, ist zur Zeit aber krank geschrieben und fällt somit offenbar nicht unter Hartz 4. Die Familie hätte die Beschäftigung gern angemeldet, was aber auf Weisung der alten Frau bisher unterblieb. In den letzten Wochen allerdings wurde das Beschäftigungsverhältnis enorm ausgedehnt, so dass es jetzt die 400 Euro-Grenze überschreitet

Fragen:

- Sind die Kinder gegenüber der Agentur für Arbeit zur Anzeige verpflichtet?
- Machen sie sich, da bislang mit der Geldübergabe beauftragt, mitschuldig?
- Welche Strafe droht den Kindern, welche der alten Dame?

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage beantworte ich auf Grundlage des geschilderten Sachverhaltes wie folgt.

Die Kinder sind, unterstellt es liegt kein Betreuungsverhältnis vor, nicht dazu verpflichtet, die Haushaltshilfe dem Arbeitsamt zu melden. Wohl aber die ältere Dame.

Haushaltshilfen sind jedenfalls, egal ob unter oder über 400 EUR, anmeldepflichtig. Versäumt man dies, liegt illegale und strafbare Schwarzarbeit und, wie Sie richtig ansprechen, u.U. Sozialleistungsbetrug, vor. Hier läge dann auch zumindest eine Beihilfe auf Seiten der älteren Dame vor.

Bzgl. der Geldübergabe könnte man an eine Beihilfe zur illegalen Beschäftigung denken. Dies bereits daher, weil die Bezahlung Bestandteil des Beschäftigungsverhältnisses ist. Sie sind also zumindest ebenfalls dem Risiko der Strafverfolgung ausgesetzt.

Die konkrete Nennung eines Strafmaßes lässt sich ohne genaue Kenntnis des Sachverhaltes nahezu nicht seriös abschätzen. Bei Ersttätern kommt idR eine Geldstrafe in Betracht, deren Höhe in etwa im Bereich der ersparten Sozialabgaben liegen dürfte. Diese wären natürlich ergänzend auch noch nachzuzahlen.

Es ist also dringend zu raten, eine ordentliche Anmeldung der Haushaltshilfe vorzunehmen. Auf Minijobbasis sind die Kosten hierfür äußerst überschaubar. Dafür genießt die Angestellte dann auch die gesetzlichen Versicherungsleistungen.

Für den Bereich zwischen 400 und 800 EUR monatlichen Einkommens hat der Gesetzgeber die sog. Gleitzonenregelung geschaffen. Diese hat jedoch nur Auswirkungen auf die Höhe des Arbeitnehmeranteiles zur SozVers. Der Arbeitgeber muss bei Überschreiten der 400 EUR den Anteil in Höhe eines "normalen" Beschäftigungsverhältnisses entrichten. Dies jedoch rein informatorisch, da nicht mit der Fragestellung zusammenhängend. Von entsprechenden Nachfragen hierzu bitte ich aufgrund der AGB dieser Plattform abzusehen.

Ich hoffe Ihre Frage zufriedenstellend beantwortet zu haben und stehe im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion gerne für Ergänzungen zum strafrechtlichen Teil zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen


Marc N. Wandt
Rechtsanwalt



Rückfrage vom Fragesteller 14. Juli 2006 | 12:22

Hat es Auswirkungen, dass die Kinder eine Generalvollmacht haben? Was passiert wenn diese eine Anzeige wegen Sozialbetrugs machen?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 14. Juli 2006 | 12:30

Sehr geehrte Frau W.,

zunächst muss ich mich korrigieren. Eine Meldung an das Arbeitsamt bedarf es zur Anmeldung nicht. Die Meldung an die Minijobzentrale ist ausreichend. Für die Meldung an das Arbeitsamt ist die Beschäftigte zuständig. Dies jedoch nur zur Ergänzung.

Eine Generalvollmacht ändert am Sachverhalt nicht.

Zu Ihrer zweiten Nachfrage werde ich mich direkt per E-Mail an Sie wenden.

Mit freundlichen Grüßen

Marc N. Wandt
Rechtsanwalt

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