Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage beantworte ich auf Grundlage des geschilderten Sachverhaltes wie folgt.
Die Kinder sind, unterstellt es liegt kein Betreuungsverhältnis vor, nicht dazu verpflichtet, die Haushaltshilfe dem Arbeitsamt zu melden. Wohl aber die ältere Dame.
Haushaltshilfen sind jedenfalls, egal ob unter oder über 400 EUR, anmeldepflichtig. Versäumt man dies, liegt illegale und strafbare Schwarzarbeit und, wie Sie richtig ansprechen, u.U. Sozialleistungsbetrug, vor. Hier läge dann auch zumindest eine Beihilfe auf Seiten der älteren Dame vor.
Bzgl. der Geldübergabe könnte man an eine Beihilfe zur illegalen Beschäftigung denken. Dies bereits daher, weil die Bezahlung Bestandteil des Beschäftigungsverhältnisses ist. Sie sind also zumindest ebenfalls dem Risiko der Strafverfolgung ausgesetzt.
Die konkrete Nennung eines Strafmaßes lässt sich ohne genaue Kenntnis des Sachverhaltes nahezu nicht seriös abschätzen. Bei Ersttätern kommt idR eine Geldstrafe in Betracht, deren Höhe in etwa im Bereich der ersparten Sozialabgaben liegen dürfte. Diese wären natürlich ergänzend auch noch nachzuzahlen.
Es ist also dringend zu raten, eine ordentliche Anmeldung der Haushaltshilfe vorzunehmen. Auf Minijobbasis sind die Kosten hierfür äußerst überschaubar. Dafür genießt die Angestellte dann auch die gesetzlichen Versicherungsleistungen.
Für den Bereich zwischen 400 und 800 EUR monatlichen Einkommens hat der Gesetzgeber die sog. Gleitzonenregelung geschaffen. Diese hat jedoch nur Auswirkungen auf die Höhe des Arbeitnehmeranteiles zur SozVers. Der Arbeitgeber muss bei Überschreiten der 400 EUR den Anteil in Höhe eines "normalen" Beschäftigungsverhältnisses entrichten. Dies jedoch rein informatorisch, da nicht mit der Fragestellung zusammenhängend. Von entsprechenden Nachfragen hierzu bitte ich aufgrund der AGB dieser Plattform abzusehen.
Ich hoffe Ihre Frage zufriedenstellend beantwortet zu haben und stehe im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion gerne für Ergänzungen zum strafrechtlichen Teil zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Marc N. Wandt
Rechtsanwalt
Hat es Auswirkungen, dass die Kinder eine Generalvollmacht haben? Was passiert wenn diese eine Anzeige wegen Sozialbetrugs machen?
Sehr geehrte Frau W.,
zunächst muss ich mich korrigieren. Eine Meldung an das Arbeitsamt bedarf es zur Anmeldung nicht. Die Meldung an die Minijobzentrale ist ausreichend. Für die Meldung an das Arbeitsamt ist die Beschäftigte zuständig. Dies jedoch nur zur Ergänzung.
Eine Generalvollmacht ändert am Sachverhalt nicht.
Zu Ihrer zweiten Nachfrage werde ich mich direkt per E-Mail an Sie wenden.
Mit freundlichen Grüßen
Marc N. Wandt
Rechtsanwalt