Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:
Zunächst möchte ich Sie wegen Ihres Sohnes beruhigen.
Aus rechtstheoretischer Sicht ist für Beihilfe oder Mittäterschaft bei einer Betrugsstraftat vonnöten, dass Ihr Sohn Kenntnis davon hatte, dass Gelder auf seinem Konto eingegangen sind, deren Existenz der ARGE hätten gemeldet werden müssen oder aber dass er sogar aktiv dabei mitgewirkt, dass eine Meldung dieser Einkünfte unterbleibt.
Sie werden sicherlich die Bevollmächtigte für die Bedarfgemeinschaft mit Ihren Kindern sein und Ihnen obliegt daher primär die Pflicht zur Aufklärung der Behörde über zusätzliche Einkünfte. Ihr Sohn kann, selbst wenn er regelmäßig auf sein Konto geschaut hätte, darauf verweisen, dass Sie als seine Mutter den Kontakt mit der ARGE führen. Außerdem wird er, sofern er nicht mit Ihnen bei einem entsprechenden Termin in der Behörde war, nicht über seine Mitwirkungspflichten nach § 60
, 61 SGB II
aufgeklärt worden sein.
Schließlich kann man bei einem gerade 18 Jahre alten Schüler, der mit seiner Mutter in Bedarfgemeinschaft lebt, nicht davon ausgehen, dass dieser in die Vorgänge mit der ARGE involviert ist. In der Regel halten Eltern solche Dinge von ihren Kindern fern.
Welche Strafe ist nun zu erwarten?
Das ist relativ schwierig zu beantworten, da ich nicht weiß, ob es eventuelle Vorstrafen gibt, aber nach § 263 StGB
beträgt das Strafmaß Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Ich würde aber bei Ihnen von einer Geldstrafe ausgehen, sofern Sie sich noch nichts haben zu Schulden kommen lassen.
Ist es ratsam, jetzt schon einen Anwalt über die Situation zu informieren?
Je früher Sie einen Verteidiger einschalten, um so besser ist es. Sofern Sie sich für die Zuziehung eines Rechtsanwaltes entscheiden, machen Sie keine Aussage! Berufen Sie sich auf Ihr Recht zu schweigen und überlassen Sie Ihrem Verteidiger die weiteren Schritte.
Sie müssen nicht zwingend einen Anwalt einschalten, allerdings ist es für Beschuldigte in einem Strafverfahren nicht einfach. Den Justizbehörden, dem Druck und den eigenen Befürchtungen sollte man meiner Ansicht nach nicht allein ausgesetzt sein.
Wie soll ich mich verhalten, wenn ich den Strafantrag zugestellt bekomme?
Der Gang des weiteren Verfahrens ist noch offen, bestenfalls wird das Verfahren nach §§ 153 ff. StPO
eingestellt. Es kommt auch ein Strafbefehl nach §§ 407 ff. StPO
in Betracht, das heißt ein vereinfachtes Verfahren zur Beendigung eines Strafverfahrens mit einer Sanktion ohne Hauptverhandlung.
Auf jeden Fall werden Sie aufgefordert, sich zur Sache zu äußern. So wie Sie es hier beschreiben, bereuen Sie Ihren Fehler und wollen den Schaden wieder gut machen. Dies wird zu Ihren Gunsten gewertet. Aber auch hier muss man sagen, dass Sie mit einem Strafverteidiger bessere Aussichten haben, das für Sie günstigste Ergebnis zu erreichen.
Gern bin ich Ihnen hier behilflich, da ich sowohl im Sozial- als auch im Strafrecht tätig bin.
Falls Sie noch Verständnisfragen haben, nutzen Sie bitte die Nachfrageoption.
Vielen Dank für Ihre umfassende Antwort, die mir vor allem im Interesse meines Sohnes, geholfen hat.
Wäre es eventuell auch ratsam,bevor es zu einem Strafantrag kommt,eine Selbstanzeige zu machen?
Ich habe keine Vorstrafen, bin weder aktenkundig und auch noch nie mit dem Gesetz in Konflikt gekommen.
Da es sich ja um einen doch recht hohen Betrag handelt, habe ich nun große Angst vor einer Gefängnisstrafe. Würde diese, da ich ja keine Vorstrafen habe,zur Bewährung ausgesetzt werden?
Ich gehe davon aus, das ich auf jeden Fall einen Rechtsanwalt einschalten werde. Ist es ratsam,noch bevor ein Strafantrag zugestellt wird,einen Verteidiger mit der Sache zu beauftragen bzw. die jetzige Sachlage zu schildern?
Vielen Dank
Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:
Eine Haftstraße halte ich nach Ihren Angaben für ausgeschlossen. Zeigen Sie sich weiter reumütig und dazu bereit, den Schaden zu ersetzen, dann werden Sie nicht allzu viel zu befürchten haben. Sie gehen jedenfalls auf gar keinen Fall ins Gefägnis.
Eine 'Selbstanzeige' macht nur dann Sinn, wenn noch nicht 'herausgekommen' ist, dass Sie Einkünfte nicht gemeldet haben. Sie hätten dann nachträglich die Mitteilung machen und das Geld zurückzahlen können. Außerdem wäre eine Owi nach § 63 SGB II
in Betracht gekommen. Da Sie aber schreiben, dass die Sache schon an die Staatsanwaltschaft abegegeben wurde, macht eine Selbstanzeige wenig Sinn.
Am besten beauftragen Sie sofort einen Strafverteidiger, zumindest dann, wenn sicher ist, dass Ihr Fall an die StA abgegeben wurde. Ihr Verteidiger kann dann Akteneinsicht fordern und Sie bestmöglich verteidigen.
Es sollte möglichst auf eine Einstellung gegen Auflagen hingewirkt werden.
Wie ich bereits schrieb, kann ich trotz der Entfernung gern für Sie tätig werden.
Ich wünsche Ihnen auf jeden Fall alles Gute und sorgen Sie sich nicht allzu sehr!