Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage.
1. Das gemeinsame Sorgerecht beider Eltern ist der Regelfall nach Scheidung. Wenn von keiner Seite hierzu etwas beantragt wird, bleibt es bei der gemeinsamen elterlichen Sorge.
Ein Antrag hätte nach § 1671 II Nr. 2 BGB
Aussichten auf Erfolg, wenn die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Alleinübertragung dem Wohl des Kindes am besten entspricht.
Wenn Ihre Frau zustimmt, ist das Ganze kein Problem. Ansonsten reicht es nicht aus, dass Sie alle Vollmachten haben. Nur wenn keine Kommunikation mehr zwischen Ihnen bestehen würde, oder wenn es in der Person Ihrer Frau erhebliche Gründe gäbe, könnte man darüber nachdenken. Sie müssen auch bedenken, dass die Auswirkungen in der Praxis gering sind, weil Sie auch schon jetzt alles bestimmen können, was im Alltag des Kindes zu regeln ist.
Nur in besonderen Fällen, etwa bei geplanten medizinischen Eingriffen, müsste die Frau zustimmen.
2. Das Kind bekommt nicht automatisch einen neuen Namen. Eine neue Heirat würde Ihnen nach § 1618 BGB
die Möglichkeit geben dem Kind den neuen Ehenamen zu geben. Wenn das Kind den Namen des anderen Elternteils führt, oder wenn gemeinsame elterliche Sorge besteht, ist die Zustimmung Ihrer Exfrau nötig. Diese kann im Streitfall durch das Familiengericht ersetzt werden, falls es zum Wohl des Kindes erforderlich ist.
Eine Ersetzung der Einwilligung in die Einbenennung setzt eine umfassende Abwägung der Interessen der Beteiligten voraus. Erforderlich ist die Einbennung nur, wenn andernfalls schwerwiegende Nachteile für das Kind zu befürchten wären oder die Einbenennung zumindest einen so erheblichen Vorteil für das Kind darstellen würde, dass ein sich verständig um sein Kind sorgender Elternteil auf der Erhaltung des Namensbandes nicht bestehen würde. In den "normalen" Fällen, ist ein wichtiger Grund nicht gegeben. Die Rechtsprechung ist eher streng und läßt auch das Argument nicht gelten, dass andernfalls Geschwister nicht den gleichen Namen führen. Nur wenn der Kontakt zum Eltenteil abgebrochen ist und wenn andere Umstände hinzutreten, käme eine Änderung in Frage.
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