Sehr geehrter Fragesteller,
für den Notarvertrag ist die Angabe der Größe des Sondernutzungsrechts nicht notwendig, deshalb steht dies auch nicht im Vertrag. Die genaue Größe Ihres Sondernutzungsrechts können Sie aber aus dem sogenannten Teilungsplan in Verbindung mit der Teilungserklärung entnehmen. Das Grundbuchamt wird Ihnen auf Anfrage eine unbeglaubigte Kopie des Teilungsplanes (Gebühr 10 €) zur Verfügung stellen.
Nachteile ergeben sich daraus, daß diese angaben nicht im Notarvertrag stehen nicht. Allerdings sollten sie die Teilungserklärung und den Teilungsplan vor dem Kauf unbedingt einsehen.
Für die Höhe des sogenannten Miteigentumsanteils ist die Größe des jeweiligen Sondereigentums und des Sondernutzungsrechts (Garten) maßgeblich. Die Anzahl der Eigentümer hat keine Auswirkungen auf die Berechnung der Miteigentumsanteile.
MfG
Jörn Langefeld
Rechtsanwalt
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