Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:
Maßgebend wird hier die Teilungserklärung sein. Denn auch das Sondernutzungsrecht an der Gartenfläche berechtigt Sie zwar dazu die Fläche nach Ihren Vorstellungen zu bewirtschaften. Jedoch sind bauliche Veränderung nicht so ohne weiteres möglich und bedürfen im Zweifelsfall der Zustimmung der Eigentümergemeinschaft. Maßgebend ist ob eine zustimmungspflichtige bauliche Veränderung vorliegt.
Weiterhin ist das Sondernutzungsrecht am gemeinschaftlichen Eigentum so auszuüben, dass die anderen Eigentümer nicht beeinträchtigt werden. Dies betrifft dann auch die Kostenlast, die vorbehaltlich der Regelung im Teilungsplan bei dem Sondernutzungsberechtigten und nicht der Eigentümergemeischaft liegt.
Auf Ihre Fragen hin muss die Eigentümergemeinschaft die Bewirtschaftung des Weges zahlen, wenn hieran kein Sondernutzungsrecht besteht. Die Kosten für die Gartengestaltung als auch der Umbau der Laube fällt den Sondernutzungsberechtigten und daher Ihnen und dem anderen Eigentümer zur Last.
Gleichwohl sollten Sie die Teilungserklärung auf Abweichung von dieser Kostentragung überprüfen.
Ich bedaure Ihnen keine bessere Nachricht geben zu können, hoffe aber Ihnen trotzdem weitergeholfen zu haben.
Mit besten Grüßen
Diese Antwort ist vom 02.10.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
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Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
Hallo und vielen Dank für die schnelle Antwort!
Die bauliche Veränderung an unserer Laube ist nicht zustimmungspflichtig. Die Zustimmung zum Umbau unserer Laube haben wir bereits von der Eigentümergesellschaft erhalten. Auch sind wir gerne bereit, unsere Kosten selbst zu tragen.
Allerdings wollen wir nicht die zweite Partei bei Ihren Umbaumaßnahmen unterstützen. Selbstverständlich haben wir gegen den Umbau nichts - nur wollen wir nicht an den Kosten beteiligt werden.
In unserer Teilungserklärung steht:
"Die Pflege der einem Sondernutzungsrecht unterliegende Gartenfläche ist vom Verwalter zu veranlassen. Die hierdurch verursachten Kosten sind vom jeweiligen Sondernutzungsberechtigten zu tragen. Die Pflege sonstiger einem Sondernutzungsrecht unterliegender Flächen und Einrichtungen sind vom jeweiligen Sondernutzungsberechtigten selbst zu tragen".
Nach meinem Verständnis und Ihrer Aussage oben, müsste also jeder für neue Platten in seinem Garten selbst zahlen. Über eine kurze Antwort (gerne auch nur ein knappes "Ja") wäre ich dankbar.
Herzlichen Dank!
Vielen Dank für Ihre Nachfrage. Sie müssen sich nicht an den Kosten des anderen Sondernutzungsberechtigten beteiligen, sondern alleine für Ihre eigene Umgestaltung in Ihrem Gartenanteil aufkommen.
Mit besten Grüßen