Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:
Die Kostenlast für die in der Teilungserklärung bezeichneten Maßnahmen des jeweiligen Sondernutzungsberechtigten/Sondereigentümers sind insoweit festgeschrieben.
Das WEG gibt in § 16 grundsätzlich eine Kostenregelung vor. Danach ist jeder Wohnungseigentümer den anderen Wohnungseigentümern gegenüber verpflichtet, die Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums sowie die Kosten der Instandhaltung, Instandsetzung, sonstigen Verwaltung und eines gemeinschafltichen Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums nach dem Verhältnis seines Anteils zu tragen.
Die Erhaltung des Dachs obliegt allen Wohnungseigentümern. Die Teilungserklärung sieht für die mit der grundsätzlichen Erhaltung des Dachs verbundenen Kosten keine Regelung vor.
Für Folgeschäden im Sondereigentum eines Wohnungseigentümers bspw. durch ein undichtes Dach muss der jeweilige Eigentümer aber selber aufkommen.
Ein Schadensersatzanspruch (Beseitigung von Durchfeuchtungsschäden) bestünde nur dann, wenn der Eigentümergemeinschaft ein Verschulden träfe.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Einstweilen verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt -
Hamburg 2008
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Diese Antwort ist vom 01.07.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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