Sehr geehrter Fragesteller,
üblicherweise wird davon ausgegangen, dass solche Instandhaltungsarbeiten am Sondernutzungsrecht nur leichte gärtnerische Arbeiten umfassen, wie z.B. das Auslichten oder Zurückschneiden von Bäumen. Das OLG Düsseldorf hat in seiner Entscheidung vom 17.10.2003, I-3 Wx 227/03
entschieden, dass eine umsturzgefährdete Pappel nicht von der Sondernutzungsberechtigten beseitigt werden muss, das dies keine Maßnahme der reinen Gartenpflege ist, sondern auch das Erscheinungsbild des Gartens verändert, so dass es eine bauliche Veränderung im Sinne des § 22 WEG
ist.
Sie sollten daher argumentieren, dass das Fällen des fünf Meter hohen Baums, der für das Gebäude sicherlich prägend ist, keine Instandhaltungsmaßnahme ihres Sondernutzungsrechts ist, sondern die Kosten von der Eigentümergemeinschaft zu tragen sind.
Wenn ich Sie richtig verstehe, ist der Baum gesund und behindert lediglich die Fassadensanierung. Die Kosten gehören daher zu den Sanierungsarbeiten, sie haben das Fällen lediglich gemäß § 14 Nr. 3 WEG
zu dulden, wenn die Arbeiten nur so durchgeführt werden können.
Mit freundlichen Grüßen
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10.10.2016
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13:43
Antwort
vonRechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
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Fachanwältin für Arbeitsrecht