Sehr geehrte Fragestellerin,
auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:
Dem neuen Verpächter steht ein Sonderkündigungsrecht nach § 111 InsO
zu. Danach kann der Erwerber das Miet- oder Pachtverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Frist kündigen. Die Kündigung kann nur für den ersten Termin erfolgen, für den sie zulässig ist.
Dieses Sonderkündigungsrecht als Möglichkeit einer außerordentlichen Kündigung gilt auch bei Pachtverträgen auf bestimmte Zeit.
Die Kündigungsmöglichkeit des neuen Verpächters richtet sich somit nach § 584 BGB
. Die Kündigung ist demnach nur für den Schluss eines Pachtjahres zulässig und hat am dritten Werktag des halben Jahres zu erfolgen, mit dessen Ende die Pacht erfolgen soll.
Eine Kündigung am 26.2.08 zum 31.5.2008 ist somit nicht möglich, so dass Ihr Widerspruch gegen die Kündigung aufgrund der Nichteinhaltung der Kündigungsfrist Erfolg haben sollte.
Der Beginn des Pachtjahres ist entweder im Vertrag festgelegt oder –ohne Festlegung- mit Beginn des Pachtverhältnisses anzunehmen.
Etwas anderes könnte sich nur aus Ihrem Pachtvertrag selbst ergeben. Die Vorschrift des § 584 BGB
ist abdingbar und die Kündigungsfrist somit auch anders vereinbar.
Ein Ausschluss der Kündigung für eine bestimmte Zeit aufgrund § 111 InsO
i.V.m. § 57 c ZVG
ist nicht mehr möglich. Diese Vorschrift wurde mit Wirkung zum 1.2.2007 ersatzlos aufgehoben.
Danach war die Kündigung nach § 111 InsO
für eine gewisse Zweit ausgeschlossen, wenn
der Pächter Vorauszahlungen oder Baukostenzuschüsse an den Verpächter entrichtet hat.
Ein Schadensersatzanspruch gegen den neuen Eigentümer steht Ihnen leider nicht zu. Dieser kann rechtmäßig von seinem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen.
Eine Schadensersatzforderung besteht lediglich in Form einer Insolvenzforderung gegen den früheren Eigentümer und Verpächter. Dieser ist seiner Pflicht zur Überlassung des Grundstücks für 25 Jahre nicht nachgekommen.
Dieser Schadensersatzanspruch ist von Ihnen beim Insolvenzverwalter zur Tabelle anzumelden. Er berechnet sich aus der Differenz zwischen dem Marktwert der durch die Kündigung beendeten Überlassung und der vertraglich vereinbarten Miete. Ihre getätigten Aufwendungen werden im Marktwert des Wiesengrundstücks somit berücksichtigt.
Es tut mir leid, dass ich Ihnen keine für Sie positivere Auskunft geben konnte. Ich hoffe aber dennoch, dass meine Antworten für Sie hilfreich gewesen sind und darf zusätzlich auf die kostenfreie Nachfragefunktion verweisen. Gerne stehe ich Ihnen auch für die weitere Wahrnehmung Ihrer Interessen zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Florian Müller
(Rechtsanwalt)
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