Sehr geehrter Fragesteller/in,
vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzten kann, sondern ausschließlich den Zweck hat, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Nun zu Ihrer Frage, welche ich unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:
Der Pächter hat die gewöhnlichen Ausbesserungen der Pachtsache, insbesondere die der Einfriedungen, auf seine Kosten durchzuführen. Er ist zur ordnungsmäßigen Bewirtschaftung der Pachtsache verpflichtet. Dies ergibt sich aus § 586 BGB
.
Insoweit ist der Pächter nur verpflichtet, die Wartungsarbeiten an dem Zaun auf seine Kosten durchzuführen. Nicht davon umfasst ist, dass der Pächter eine Einfriedung und damit überhaupt einen Zaun setzen muss. Etwas anderes kann sich jedoch aus dem Vertrag ergeben.
Bezüglich der Pflegemaßnahmen gilt, dass der Pächter zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung verpflichtet ist. Auch dies ergibt sich aus § 586 BGB
. Das bedeutet eine andauernde Betriebspflicht nach geltenden technischen und wirtschaftlichen Regeln (BGH NZM 00, 1058
).
Bezüglich Ihrer 3 ha Weidefläche ist der Pächter demnach verpflichtet, dass diese Fläche gemäht bzw. zumindest abgehütet wird, denn dies wurde auch so in Ihrem Vertrag vereinbart. So soll die Fläche zur Pferdehaltung genutzt werden. Ihrem Pächter ist es somit nach den technischen und wirtschaftlichen Regeln zumutbar die Fläche „abzuhüten“.
Bezüglich des Vorbringens Ihres Pächters gilt, dass dieser die Gefährdung des alten Zaunes beweisen muss. Weiterhin gilt auch, dass Ihr Pächter, wenn er diesen Zaun mit übernommen hat, diesen reparieren muss. Insoweit kann er sich schon nicht auf eine etwaige Gefährdung berufen.
In Ihrem Fall würde ich Ihnen anraten, Ihren Pächter schriftlich unter einer Fristsetzung aufzufordern, die Weidefläche in den entsprechenden Zustand zu versetzen bzw. entsprechende Pflegemaßnahmen vorzunehmen. Gleichzeitig sollten Sie Ihren Pächter darüber informieren, sollte er seiner Pflicht als Pächter nicht nachkommen, werden Sie die entsprechenden Pflegemaßnahmen auf seine Kosten durchführen oder durchführen lassen. Es empfiehlt sich weiterhin Ihren Pächter darauf hinzuweisen, dass sie gegebenenfalls von Ihrem außerordentlichen Kündigungsrecht gebrauch machen werden.
Ich weise Sie aber vorsorglich daraufhin, dass Ihnen für das Vorliegen eines außerordentlichen Kündigungsgrundes die Beweislast obliegt. Ferner wird nur unter besonderen Voraussetzungen ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung nach der Rechtsprechung angenommen.
Ich hoffe Ihnen weiter geholfen zu haben und stehe Ihnen gerne im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion, zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
André Neumann
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 08.06.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Meine Nachfrage : Die pächter haben einen Zaun auf eigene Kosten auf die 3 ha gesetzt die sie z.Zt. nutzen . Allerdings teilweise sehr weit von der Grenze entfernt, weil so die Einfriedung am einfachsten war .Kann ich Sie dazu verpflichten ,daß das Land in den Grenzen gehalten und entsprechende Pflege zu betreiben ?
Danke für Ihre Antwort.
Die erste Antwort bestätigte mein Rechtsgefühl.
Sehr geehrter Fragesteller/in,
Hinsichtlich des Aufstellens des Zaunes gilt, dass Ihr Pächter nicht an die Einhaltung irgendwelcher Grenzmarkierungen gebunden ist, sofern sich die Einfriedungen insgesamt auf das gepachtete Grundstück beziehen. Vorliegend gehe ich davon aus, dass Ihr Pächter diese Einfriedungen gemacht hat, damit seine Pferde weiden können.
Das gilt jedoch nicht, sofern Sie etwas anderes vertraglich vereinbart haben. Ebenfalls ist Ihr Pächter dann zur Einhaltung an die Grenzabstände verpflichtet, soweit es zu einer Beeinträchtigung anderer Grundstücke kommen würde. Das bedeutet, wenn Ihr Pächter die Grenzen z.B. zu weit zieht und damit anderes Eigentum verletzt.
Trotz alledem ist Ihr Pächter verpflichtet innerhalb seines gesamten gepachteten Grundstücks, die Pflege zu betreiben. Das bedeutet, dass er auch die Flächen pflegen muss, die von Ihm nicht eingefriedet worden aber noch innerhalb der tatsächlichen Grenzen ist.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt André Neumann