Sehr geehrte Fragestellerin,
Die ordentliche Kündigung eines Pachtvertrags ist in der Regel zum Schluss des Jahres möglich (§ 584
bzw. § 594a BGB
). Die Vorschrift kann allerdings vertraglich abbedungen werden, was in Ihrem Fall offenbar geschehen ist. Wenn eine sonstige Regelung über die ordentliche Kündigung im Pachtvertrag fehlt, dann besteht keine Möglichkeit zur ordentlichen Kündigung. Wenn auch kein außerordentlicher Kündigungsgrund gegeben ist, dann kann der Vertrag leider gar nicht gekündigt werden.
Die einzig verbleibende Möglichkeit der Vertragsbeendigung ist es, dem Pächter eine Abfindung für die Vertragsauflösung anzubieten. Ein Aufhebungsvertrag ist jederzeit möglich, die Bedingungen können frei ausgehandelt werden - vorausgesetzt, die andere Seite ist überhaupt zur Aufhebung bereit.
Die Höhe der Pacht richtet sich nach der vertraglichen Vereinbarung (§ 581 Abs. 1 Satz 2 BGB
). Ohne eine entsprechende Vertragsklausel (z. B. Wertsicherungsklausel) ist die Möglichkeit zur einseitigen Erhöhung unter normalen Umständen leider ausgeschlossen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn sich die beiderseitig zugrunde gelegten Umstände des Vertragsschlusses ganz erheblich geändert haben und ein Festhalten an den ursprünglichen Bedingungen unzumutbar wäre (sog. Wegfall der Geschäftsgrundlage). Dafür ist Ihrer Schilderung nach jedoch nichts ersichtlich.
Im Ergebnis kann ich Ihnen leider keine Möglichkeiten aufzeigen, die Ihnen in der ungünstigen Vertragssituation weiterhelfen würden.
Mit freundlichen Grüßen
M. Juhre
Rechtsanwalt
Vielen Dank Herr Juhre für die schnelle Beantwortung der Frage.
Leider habe ich in meiner Frage im 2. Absatz das Wort "nur" mehrmals verwendet, dieses ist jedoch nicht im Pachtvertrag enthalten.
Wörtlich steht dort: "Die Vertragspartner können durch übereinstimmende Willenserklärungen die Nutzung aufaufheben. Der Pächter kann weiterhin jederzeit kündigen. Der Verpächter kann mit einer Frist von einem Jahr zum Jahreswechsel kündigen, falls eine grobe schuldhafte Vertragsverletzung durch den Pächter vorliegt. Und der Pachtvertrag gilt als beendet, falls der Pächter den Pachtzins für das jeweils vergangene Jahr nicht bis zum 31.1. des folgenden Jahres gezahlt hat."
Schließt diese Formulierung immer noch eine Kündigung nach 584 aus?
Mit freundlichem Gruß
risen_sun
Zu Ihrer Nachfrage:
Die Anwendbarkeit des § 584 BGB
ist zwar nicht ausdrücklich ausgeschlossen, der Ausschluss ergibt sich jedoch aus der Gesamtregelung über die Kündigung: Es sind die gewollten Kündigungsfälle festgeschrieben, was im Umkehrschluss notwendigerweise bedeutet, dass alle übrigen Fälle abbedungen sind. Das umfasst auch das ordentliche Kündigungsrecht seitens der Verpächters, so dass also auf die gesetzliche Regelung nicht mehr zurückgegriffen werden kann. § 584 BGB
ist daher nicht anwendbar.
Es bleibt also für Sie leider bei der ungünstigen Rechtslage.
Mit freundlichen Grüßen
M. Juhre
Rechtsanwalt