Sehr geehrter Ratsuchender,
nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung und den genannten Maßen genügt die Anlage nicht den gesetzlichen Bestimmungen.
Hier müssen Sie die Höhe der Garage und die Höhe der Solaranlage zusammenrechnen und kommen dann über das zulässige Maß von 3 Meter deutlich hinaus.
Nach der von Ihnen schon selbst genannten Vorschrift d§ 6 Abs. 10 Nr. 3 HBO muss eine Anlage auf der Garage zwar ansich nicht die Grenzabstände einhalten, was aber eben nur dann der Fall ist, wenn die Gesamthöhe diese drei Meter im Mittel nicht übersteigt.
In § 6 Abs. 9 Nr.3 HBO sind dann letztlich auch zwei Alternativen enthalten - entweder die gebäudeunabhängige Anlage, die also frei steht - oder aber die auf einer Garage aufgestellte Anlage, bei der die Garage dann eben als baugleicher Unterbau zählt.
Bie beiden Alternativen darf die Gesamthöhe aber 3 Meter nicht übersteigen, was hier aber gegeben ist.
Eine Ausnahme kann aber dann ggfs. eingreifen, wenn die Gemeinde im Rahmen einer Satzung die Aufstellung von Solaranlagen (sogenannte Solarsatzung) besonders geregelt hat. darin kann dann auch eine Abweichung der oben genannten gesetzlichen Bestimmungen verankert sein.
Tritt diese Ausnahme nicht ein, ist sind die gesetzlichen Bestimmungen nicht eingehalten und Sie haben damit zweierlei Möglichkeiten des Vorgehens:
- Sie gehen direkt und privatrechtlich gegen den Nachbarn vor.
- Sie verlangen von der Behörde ein Einschreiten gegen den Nachbarn.
Bei der zweiten Möglichkeit haben Sie einen Anspruch gegen die Behörde auf unverzügliches und pflichtgemäßes Einschreiten unter Berücksichtigung der Einhaltung der Bauvorschriften.
Diese zweite Möglichkeit bietet sich auch hinsichtlich des Kostenrisikos eher an, so dass Sie sich mit dem Bauamt in Verbindung setzen sollten, auch hinsichtlich der Prüfung einer besonderen Satzung hinsichtlich Solaranlagen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
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Sehr geehrter Herr Bohle,
vielen Dank für Ihre rasche und klare Anwort. Etwas verstehe ich aber noch nicht: "...wenn die Gesamthöhe diese drei Meter im Mittel nicht übersteigt..."
Was ist hierbei das "Mittel", können Sie mir die Formel nennen?
Vielen Dank für Ihre Rückantwort!
Sehr geehrter Ratsuchender,
Sie nehmen den tiefsten Punkt der Garage (2,86 m ) und den höchsten Punkt und Einrechnung der Solaranlage (2,86m + 1,80m=) 4,66 m. Diese Zahlen addieren Sie.
Da die Länge der Garage 8 m beträgt und fast die Hälfte 4,12 m mit der Anlage bestückt ist, wird das obige Ergebnis dann durch zwei geteilt - das Mittel beträgt dann 3,76 m, also liegt eine deutliche Überschreitung vor.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg