Sehr geehrte Ratsuchende,
die Auskunft des Bauamtes ist zutreffend; es handelt sich um eine Privatangelegenheit, wobei Sie aber das Recht haben, die Bauakte einzusehen und auch eine Kopie - auf Ihre Kosten - zu fertigen.
Hier sollten Sie, wenn das Bauamt sich sperrt, über einen Anwalt Akteneinsicht nehmen, um zunächst den Akteninhalt zu kennen. Denn davon hängt natürlich das weitere Vorgehen ab:
Gibt es tatsächlich eine Vereinbarung, werden Sie nichts unternehmen können, sofern die Standfestigkeit nicht gefährdet ist. Auf die entsprechende Haftung des Vorbesitzers gehe wunschgemäß nicht weiter ein.
Gibt es die Vereinbarung nicht, können Sie zwar nicht den Abriss der Garage verlangen, aber dann den Rückbau dieses Überbaues. Der Nachbar muss dann eine eigene Wand erstellen und ggfs. die an Ihren Haus bestehnde Beschädigungen beseitigen lassen.
Eine Entschädigung für den Wertverlust können Sie so nicht verlangen; dazu bedarf es dann einer Einigung auch zu dem jetzigen Zustand. Möglich wäre eine Überbaurente (die zahlenmäßig aber individuell berechnet werden muss) oder der Abkauf dieses Grundstücksteils, wobei dann aber der derzeitige Zustand hinzunehmen wäre.
Eine Verjährung kann nur hinsichtlich der Überbaurente (drei Jahre) eintreten; ansonsten gelten die Regeln der, wenn der Anspruch auf längere Zeit nicht geltend gemacht worden ist und die verspätete Durchsetzung dem Schuldner gegenüber aufgrund besonderer Umstände treuwidrig erscheint (BGH, Urt. v. 16.03.79, Az.: V ZR 38/75
), was der BGH in dieser Entscheidung aber sogar von 40 Jahren verneint hat.
Hier sollten Sie daher mit anwaltlicher Hilfe den Akteninhalt beim Bauamt zur Kenntnis nehmen und dann, je nach Zielsetzung, die weiteren Schritte einleiten.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Diese Antwort ist vom 07.08.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
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Vielen Dank für die wirklich schnelle Bearbeitung unseres Anliegens. Die Vorgehensweise um Akteneinsicht zu erlangen und die Entschädigungsmöglichkeiten sowie die Frage zur Verjährung sind uns soweit klargeworden. Zum besseren Verständnis würden wir gerne noch folgendes wissen:
Wenn einer eine Garage baut, insbesondere in Grenzbebauung, muß man doch einen Bauantrag stellen? Sollte diese genehmigt werden, sind in der Regel Auflagen zu beachten z.B Errichten einer eigenen Wand, beachten von Brandschutzauflagen, Schallschutz. Normalerweise erfolgt eine Abnahme vom Bauamt. Wenn hier nur aufgrund einer möglichen privaten Vereinbarung ein Bauwerk enstanden bei dessen Errichtung materielles Baurecht nicht beachtet wurde, wie kann daraus eine Privatangelegenheit werden? Der Anbau hätte doch gar nicht abgenommen bzw. errichtet werden dürfen, oder?
Zum Anderen dachte ich Grundstückgeschäfte ohne Notar seien unwirksam. Ich würde gerne wissen, wo ich diese Ausnahme, das wir eine ggf. eine möglicherweise existente private Vereinbarung gegen uns gelten lassen müssen, nachlesen kann. Und wo steht das mit dem Anspruch auf Rückbau des Überbaus? Gilt hier das Nachbarschaftsrecht oder welche Normen sind anwendbar?
Vielen Dank im voraus
Sehr geehrte Ratsuchende,
hier wird es sich um ein genehmigungsfreies Vorhaben nach § 55 BbgBO handeln, so dass es sicher keiner Abnahme durch das Bauamt bedurfte.
Hier geht es um Eigentumsansprüche zwischen benachbarten Eigentümern und dieses ist dann als Privatrecht (im Gegensatz zum öffentlichen Baurecht) zu werten.
Da es bei dem Überbau nicht um die Veräußerung eines Grundstückes ging, sondern um die Nutzung, war eine notarielle Beurkundung nicht erforderlich.
Der Rückbauanspruch ergibt sich aus § 1004 BGB
(nachzulesen über unsere Homepage, so dass ich von einem Abdruck absehen), wobei dann nach § 912 BGB
geprüft wird, ob Sie zur Duldung verpflichtet wären. Dieses dürfte hier aber zu verneinen sein; insoweit verweise ich auf die Erstantwort.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle