Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Fragen beantworte ich Ihnen unter Berücksichtigung Ihrer Schilderung und des gewählten Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung gerne wie folgt.
Mit der von Ihnen geschilderten Vorgehensweise können Sie das Risiko, dass eine Beurteilung nach ausländischem Recht erfolgt, nicht ausschließen. Durch das Angebot zum Download ist Ihr Angebot weltweit verfügbar.
Ob durch die Möglichkeit zum Download eine Patent-/Urheberrechtsverletzung verwirklicht werden kann, bestimmt sich nach dem jeweiligen nationalen Recht des Staates, in dem der Download vorgenommen wird bzw. werden kann. In den meisten Ländern ist dies der Fall. Nach deutschem Recht genügt das Angebot zum Download beispielsweise für eine Patentverletzung, § 9 PatG
.
Die Frage, vor welchem Gericht ggf. gegen Sie vorgegangen werden kann, ist eine andere. An dem Sitz Ihrer Firma können Sie stets verklagt werden. Ob Sie auch in einem anderen Land verklagt werden können, bestimmt sich wiederum nach dem jeweiligen nationalen (Prozess-)Recht und nach dem Internationalen Zivilverfahrensrecht, Europarecht und Rechtsabkommen.
Der Ort einer gerichtlichen Zuständigkeit ist nicht gleichzusetzen mit dem materiellen Recht, welches zur Anwendung kommt. Unter Umständen können mehrere Zuständigkeiten gegeben sein. Auch kann in einem Gerichtsverfahren ausländisches Recht - also anderes materielles Recht als das des Gerichtsortes - zur Anwendung kommen.
Bei einer gerichtlichen Entscheidung im Ausland wäre im nächsten Schritt zu prüfen, ob diese in Deutschland wirksam ist und ob sie vollstreckt werden kann.
Wie Sie sehen, handelt es sich um eine äußerst komplexe Materie.
Aktuell rate ich Ihnen, dass Sie die Software nicht zum Download, sondern zum Versand anbieten. Den Versand können Sie auf Deutschland beschränken.
Falls Sie einen Versand ins Ausland anbieten wollen, kann vorab konkret geprüft werden, ob der Vertreib nach dem jeweiligen ausländischen Recht zulässig ist.
Ggf. sind andere Möglichkeiten gegeben (Registrierung mit deutscher Anschrift, an die die Zugangsdaten versandt werden, die für den anschließenden Download benötigt werden). Eine Prüfung macht allerdings nur Sinn, wenn Ihr Internetauftritt und die technischen Möglichkeiten bekannt sind. Zudem würde eine entsprechende Prüfung den Rahmen hier (schon wegen des Zeitlimits von 2 Stunden) sprengen.
Ich hoffe, Ihnen geholfen und einen ersten Überblick auf der Grundlage Ihrer Angaben verschafft zu haben. Hierzu dient dieses Forum. Eine Einzelfalltätigkeit kann und will dieser Beitrag natürlich nicht ersetzen. Für weitere Unterstützung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Antwort
vonRechtsanwalt Christoph M. Huppertz
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