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Software zum Mitschnitt von Musikstücken

21. August 2006 14:18 |
Preis: 150€ Historischer Preis
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Internetrecht, Computerrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Markus Timm

Sehr geehrte Damen und Herren,

im Rahmen dieser Erstberatung bitte ich um Information und Auskunft im folgenden Sachverhalt:

Wir (eine kleine IT-Firma) haben ein Programm (Desktop-Software) entwickelt, welches dem Endverbraucher die Möglichkeit gibt beliebige Internetstreams (sog. Webradios) mitzuschneiden. Das Programm archiviert und teilt die einzelnen, aneinandergereihten Musikstücke dabei in unterschiedliche Dateien mit der Formatendung .mp3 auf. Das Programm bietet die Möglichkeit nur gezielte Musikstücke mitzuschneiden, oder aber den kompletten Stream.

Da es bereits zahlreiche, ähnliche Produkte (u.a. von Data Becker, Tobis Software Studio etc.) gibt, diese aber nicht die Funktionalität eines gezielten Mitschnitts bieten, würde uns interessieren, ob der gezielte Mitschnitt eines Musikstücks als Privatkopie (ähnlich Radiomitschnitt mit Kassettenrekorder) behandelt wird, bzw. ob der Mitschnitt des kompletten Streams soweit tragbar ist, ohne eine Straftat nach StGB zu begehen.

Weiterhin ist es für uns relevant, ob wir diese Software auch im europäischen Ausland mit jeweils spezifischen Sprachgebrauch anbieten dürfen (geplant sind Polnisch, Italienisch, Englisch, Spanisch, Französisch, Türkisch).

Zur Kenntnisnahme: Die Software ist kostenfrei, setzt jedoch eine Registrierung voraus.

Ich hoffe der Preis ist angemessen, vielen Dank für Ihre Auskunft.

PS: Sie können uns gerne seperat ein Angebot für die Erstellung der Nutzungsbedingungen zukommen lassen.

Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

ich bedanke mich für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt summarisch beantworten will:

Ihrer Beschreibung zufolge umgeht das Programm keinen Kopierschutz. Es nimmt lediglich Musik aus Internet-Radio-Sendern auf. Dies ist zum privaten Gebrauch legal und daher bedenkenlos möglich.

Ob dies auch nach ausländischem Urheberrecht zulässig ist, kann hier nicht mit Bestimmtheit gesagt werden, ist aber wegen des strengen Maßstabs deutschen Urheberrechts anzunehmen.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Auskunft weiter geholfen zu haben. Selbstverständlich stehe ich Ihnen im Rahmen der Nachfragefunktion zur Verfügung.

Mit freundlichem Gruß

M. Timm
-Rechtsanwalt

Rückfrage vom Fragesteller 21. August 2006 | 15:21

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Timm,


vielen Dank für Ihre rasche Antwort. Ich würde mich freuen,
wenn Sie mir noch folgende Nachfrage beantworten könnten:

Ist somit deutsches Recht für uns als Anbieter anliegend, auch wenn wir die Software in anderen Sprachversionen anbieten?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 21. August 2006 | 15:31

Im Urheberrecht gilt das Recht des Schutzlandes (Territorialitätsprinzip). Anknüpfungspunkt ist der Handlungsort. Dabei gilt in jedem Fall das Recht des Einspeisungslandes (wird das Programm auf einer deutschen Website angeboten, so kann sich der Urheber, dessen Recht verletzt wurde, auf deutsches Recht berufen).

Das jeweilige ausländische Urheberrecht ist anwendbar, wenn der Nutzer auf einer deutschen Site in der jeweiligen ausländischen Sprache angesprochen wird. Nach Ihrer Schilderung könnte dies also bei Ihnen der Fall sein, so dass neben deutschem auch ausländisches Urheberrecht Anwendung findet.

Mit freundlichen Grüßen

M. Timm
Rechtsanwalt

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