Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die GPLv2 ist die ältere Version der GNU GPL, wird aber immer noch häufig benutzt. Es handelt sich um eine freie Softwarelizenz mit Copyleft. Copyleft besagt, dass jeder, der diese Software ‑ mit oder ohne Änderungen ‑ weitervertreibt, die Freiheit weitergeben muss, Kopien und Änderungen machen zu dürfen.
Mit der sogenannte Linux-Klausel wurde die GPL (und ähnliche Lizenzen, die „unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen" gemäß § 32 Abs. 3 Satz 3 UrhG
) in Deutschland auf eine absolut sichere rechtliche Basis gestellt.
Die GPL erreicht somit ihr Ziel, dass die ihr unterstellten Programme für alle auch ohne Lizenzgebühren und mit offenem Quelltext zugänglich bleiben. Änderungen müssen nur dann nicht wieder unter die GPL gestellt werden, wenn sie selbständige Bestandteile darstellen und getrennt verbreitet werden, ansonsten unterliegen sie automatisch den Bedingungen der GPL.
Konkret auf Ihren Fall bezogen: Software unter GPLv2 darf grundsätzlich auch ohne Erlaubnis des Urhebers kommerziell verwertet werden. Dies muss unter der Voraussetzung geschehen, dass der Quellcode offen bleibt bzw. dem Empfänger des Programms auf Anfrage zum Selbstkostenpreis zur Verfügung gestellt wird.
Lizenzgebühren dürfen bei der GPL explizit nicht verlangt werden. Allerdings darf bei der Weitergabe von Software, die ja durchaus eine Menge Arbeit beinhaltet, ein Entgelt verlangt werden, welches häufig in einem Vertrag in Form einer Service-Garantie zu der bestehenden GNU GPL Lizenz hinzugefügt wird.
Sie sollten den Autor also darüber aufklären, dass seine Forderung der GPL widerspricht, Sie aber durchaus bereit sind, ein faires Entgelt zu bezahlen, was der GPL entsprechen würde. So kommen Sie vielleicht zu einem für beide Seiten zufriedenstellenden Ergebnis.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Pia Cristina Heldermann, Rechtsanwältin
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Diese Antwort ist vom 31.08.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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