Sehr geehrter Fragesteller,
Sie stellen mehrere Fragen, die ich unter Berücksichtigung des von Ihnen ausgelobten Betrags und der Sachverhaltsinformationen wie folgt beantworte:
1)
Benötige ich eine Genehmigung vom Hersteller für Softwareanleitungen in Form von E-Books, Screenshots oder Screencasts?
Ich gehe davon aus, dass es Ihnen auf die Verwendung von Bildern und Videos in Ihren Anleitungen ankommt. Sie brauchen dann eine Erlaubnis des Rechteinhabers, wenn die in der Anleitung wiedergegebene Bildschirmoberfläche geschützt ist. Ein Schutz kommt beispielsweise durch Urheberrechte oder Geschmacksmusterrechte in Betracht.
Theoretisch gibt es für Bildschirmoberflächen einen urheberrechtlichen Schutz. So hat das OLG Karlsruhe mit Urteil vom 14.10.2010, Az. 6 U 46/09
, entschieden, dass eine Bildschirmoberfläche dann gemäß § 2 Abs.1 Nr. 7 UrhG
urheberrechtlichen Schutz genießen kann, wenn ihre grafische Gestaltung im Vordergrund steht. Damit hat das Gericht Bildschirmoberflächen Schutz als Darstellungen wissenschaftlicher / technischer Art zuerkannt. Nicht anerkannt hat das Gericht allerdings den Urheberschutz als Software.
Allerdings ist zwischen Juristen umstritten, wann eine Bildschirmmaske tatsächlich Urheberschutz genießt. Nicht wenige Juristen erkennen auch der Bildschirmoberfläche Schutz als Software an. Ein Gericht könnte sich damit auch dieser Meinung anschließen und damit den Schutz faktisch ausdehnen.
Wenn Sie nun eine Anleitung erstellen und darin eine urheberrechtlich geschützte Bildschirmoberfläche ohne die Erlaubnis des Rechteinhabers verwenden, dann begehen Sie eine Urheberrechtsverletzung, wenn Sie die Anleitung im Internet zur Verfügung stellen.
Für Sie ist damit wichtig, dass Sie vom Rechteinhaber eine Erlaubnis für die Nutzung der Bildschirmoberfläche des Computerprogramms einholen. Wenn Sie dies unterlassen, dann sind Sie im Ernstfall darauf angewiesen, dass ein Gericht den Urheberschutz verneint. Aufgrund der momentan unsicheren Rechtslage sollten Sie darauf aber nicht blind vertrauen. Holen Sie sich daher die Erlaubnis schriftlich ein. Wenn Sie eine Erlaubnis per E-Mail erhalten, dann bewahren Sie diese E-Mail auf jeden Fall auf und drucken Sie (inkl. Header) aus.
Wie bereits erwähnt, kann es daneben aber auch sein, dass die Bildschirmoberfläche als Geschmacksmuster geschützt ist (Eingetragenes Geschmacksmuster und/oder nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster). Hat ein Design keinen Urheberrechtsschutz, so kann es dennoch als Geschmacksmuster geschützt sein. Wenn Sie dieses Geschmacksmuster verletzen – beispielsweise, indem Sie das geschützte Design zu eigenen kommerziellen Zwecken nutzen – dann kann der Inhaber des Geschmacksmusters gegen Sie vorgehen und etwa Unterlassung und Schadensersatz verlangen.
2)
Wie kann ich mich rechtssicher gegen Abmahnungen schützen?
Zunächst muss ich Ihnen mitteilen, dass Sie sich nicht dagegen schützen können, überhaupt Abmahnungen zu erhalten. Möglicherweise werden Sie nämlich ungerechtfertigte Abmahnungen erhalten, die Ihnen ebenfalls Unbehagen bereiten werden, da Sie auch diese rechtlich überprüfen lassen werden wollen. Sie können höchstens dafür sorgen, dass Sie keine berechtigten Abmahnungen erhalten. Wie Sie das erreichen, ist leicht gesagt, jedoch schwer umzusetzen: Verletzen Sie keine Rechte anderer Personen. Die Möglichkeiten jemanden abzumahnen sind außerordentlich umfangreich und können daher hier nicht abschließend dargestellt werden. Um das Risiko berechtigter Abmahnung etwas zu verkleinern, sollten Sie jedoch auf jeden Fall, die gesetzlichen Informationspflichten penibel einhalten; keine AGB kopieren, sondern sich AGB individuell erstellen lassen; Urheber- und Markenrechte anderer auf jeden Fall beachten; Persönlichkeitsrechte beachten; keine falschen Informationen; keine Verunglimpfungen; beachten Sie den Datenschutz. Dies alles gilt auch für Ihre Anleitungen.
3)
Macht es einen Unterschied, ob die Anleitungen kostenlos oder kostenpflichtig angeboten werden?
Ja. Das macht einen großen Unterschied. Beispielsweise treffen Sie eigene Urheberrechtsverstöße härter – in strafrechtlicher wie auch in zivilrechtlicher Sicht. Sie haben auch mehr Informationspflichten zu beachten. Sobald Sie im geschäftlichen Verkehr handeln, haben Sie noch mehr Vorschriften einzuhalten. Beispielsweise kann Ihr Verhalten wettbewerbsrechtlich relevant sein. Auch markenrechtlich macht es einen Unterschied, ob Sie im geschäftlichen Verkehr handeln oder nicht. Welche Pflichten Sie jedoch im Detail befolgen müssen, kann nur in einem persönlichen Gespräch geklärt werden, da dazu der Sachverhalt detaillierter besprochen werden muss.
Bitte beachten Sie, dass hier nur eine grobe Einschätzung und erste Information erfolgen kann. In Ihrem eigenen Interesse sollten Sie vor Umsetzung Ihres Vorhabens einen Anwalt hinzuziehen. Um Ihr Anliegen im Detail zu besprechen, können Sie mich gerne kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen,
Boyke
Rechtsanwalt
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kanzlei-boyke.de
Telefon: 0231 - 91 25 97 85
Fax: 0231 - 91 25 97 84
Mobil: 0177 - 61 44 147
kontakt_ätt_it-recht-boyke.de
Huckarder Str. 8-12,
44147 Dortmund
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 26.11.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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