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Klage wegen ähnlicher Software

| 30. Juli 2008 19:29 |
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Internetrecht, Computerrecht


Beantwortet von


21:20

Sehr geehrte Anwälte,

ich bin selbstständig und habe eine Software für einen speziellen Geschäftsbereich entwickelt (Bestellaufnahme, Kundendaten, Statistiken etc.). Nun ist eine andere Firma, die eine ähnliche Software anbietet, auf mein Produkt aufmerksam geworden und droht mir zu klagen. Da mit dieser Software die Arbeitsabläufe und Vorgänge eines sehr speziellen Bereiches abgebildet werden, entstehen zwangsläufig Parallelen zwischen beiden Anwendungen, wie z.B. Kundenübersichten, Bestellvorgänge, tabellarische Darstellungen etc.

Ich betone dabei, dass ich alles komplett neu und selbst programmiert habe, lediglich die fertige Anwendung zeigt an einigen Stellen z.T. deutliche Gemeinsamkeiten (jedoch keine 1 zu 1 kopierten Grafiken oder Ähnliches).

Ich frage mich auch, selbst wenn man sich von anderer Software Ideen holt, darf man diese dann nicht selbst programmieren und in seine eigene Anwendung integrieren? Ein Patent auf Software ist meines Wissens nach ja nicht möglich (lediglich auf Algorithmen, aber das liegt hier ja nicht vor).

Inwiefern kann die klagende Firma Recht bekommen? Was habe ich zu erwarten?

30. Juli 2008 | 20:26

Antwort

von


(1189)
Hauptstraße 16 a
25488 Holm
Tel: 04103/9236623
Web: https://www.kanzlei-roth.de
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.

Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:

Computerprogramme sind als geistiges Eigentum durch das Urheberrecht geschützt.
Als Programmierer der Software sind Sie als Schöpfer des Werkes demnach Urheber der von Ihnen erstellten Software.

Nach § 69 c UrhG hat der Urheber das ausschließliche Recht zur Vervielfältigung, Verbreitung und Bearbeitung.

Ich gehe davon aus, dass es sich bei Ihrer Software nicht um keine Raubkopie handelt.
Nur für diesen Fall müssten Sie damit rechnen, mit Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen überzogen zu werden.

Wenn Sie auf der sicheren Seite sein wollen, empfehle ich Ihnen, sich durch einen Kollegen vertreten zu lassen.

Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Einstweilen verbleibe ich

mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt -

Hamburg 2008
info@kanzlei-roth.de
www.kanzlei-roth.de
Tel. 040/317 97 380
Fax: 040/31 27 84
Johannisbollwerk 20
20459 Hamburg


Rechtsanwalt Karlheinz Roth

Rückfrage vom Fragesteller 30. Juli 2008 | 21:17

Sehr geehrter Herr Roth,

vielen Dank für Ihre zügige Antwort. Wenn ich Sie richtig interpretiere, darf meine Software also Ähnlichkeiten und sogar deutliche Parallelen mit anderen Produkten aufweisen, solange ich nachweisen kann, dass ich alles selbst programmiert habe. Ich habe sozusagen alle Freiheiten, insofern kein Quellcode und keine Grafiken anderer unerlaubt verwendet wurden, oder?

Mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 30. Juli 2008 | 21:20

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihren Nachtrag.

Ja, wenn es sich nicht um ein Plagiat handelt.


Mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt -

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