Sehr geehrte Fragenstellerin,
Ihre Anfrage möchte ich aufgrund der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Zunächst sollte der Zusatzvereinbarung nachgegangen und diese, soweit es sich um ein Schriftstück handeln sollte, eingesehen werden, um unter Berücksichtigung der Umstände unter der sie geschlossen wurde, auszulegen, ob es sich tatsächlich um eine Übertragung hälftigen Miteigentums handelt oder nicht nur um einen schuldrechtlichen Nutzungsvertrag, nachdem Sie schreiben, dass die Kollegin allein den Kaufvertrag als Käuferin im Kaufvertrag genannt wurde und Sie sich nur an Pflege, Betreuung und Kosten beteiligen. Eine derartige Beteiligung ist auch bei Nutzungsverträgen oftmals der Fall.
Ein Nutzungsvertrag kann aus wichtigem Grund gekündigt werden; bei körperlichen Übergriffen und bösen Beschimpfungen dürfte von einem wichtigen Grund auszugehen sein.
Insofern von einem Miteigentümergemeinschaft auszugehen wäre, kann deren Aufhebung beim Vorliegen eines wichtigen Grundes ausnahmsweise auch dann verlangt, wenn das Recht zu deren Aufhebung ausgeschlossen wurde; grundsätzlich kann ein Teilhaber jedoch jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen, also auch ohne das Vorliegen eines wichtigen Grundes.
Aufgrund der körperlichen Übergriffe und der bösen Beschimpfungen sollte daher Ihrerseits unter Aufführung dieser im Detail schriftlich und nachweisbar aus wichtigem Grund gekündigt bzw. die Aufhebung der Gemeinschaft verlangt werden, nachdem Ihnen eine Fortsetzung des Verhältnisses bzw. der Gemeinschaft unter solchen Umständen unzumutbar erscheint.
Durch eine fristlose Kündigung würde ein Nutzungsverhältnis mit deren Zugang sofort beendet. Insoweit von einer Gemeinschaft auszugehen ist und Ihre Kollegin nicht bereit ist, das Pferd (ggf. gegen Abstandszahlung) zu übernehmen, könnten Sie von Ihrer Kollegin den Verkauf des Pferdes verlangen und die Duldung des Verkaufs und die Auszahlung des hälftigen Erlöses sodann unter Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe durchsetzen.
Wenn kein schriftliches und damit nachweisbares Einvernehmen erzielt werden kann, aus dem sich ergibt, dass Ihrerseits keine Verpflichtung mehr besteht, sollte das Nichtbestehen eines Nutzungsverhältnisses bzw. die Duldung des Verkaufs und Zustimmung zur Auszahlung des hälftigen Erlöses gerichtlich festgestellt bzw. durchgesetzt werden, damit für Sie abschließend Rechtssicherheit besteht. Hierbei stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Guten Tag,
vielen Dank für die Rückmeldung. Ist das korrekt, dass Sie sich an den § 741 BGB
ff., Eigentümergemeinschaft - Besitz einer beweglichen Sache -, im Speziellen an den § 749 BGB
und § 753 BGB
und ff. orientieren?
Wäre folgendes "Kündigungsschreiben" rechtlich legitim und aussagekräftig genug, um die Gemeinschaft "offiziell" als aufgehoben anzusehen:
"Mit diesem Schreiben trete ich mit sofortiger Wirkung von der Eigentümergemeinschaft – Besitz Pferd Name – auf Grund unüberwindbarer zwischenmenschlicher Differenzen und gesundheitlichen Gründen zurück. Ich verlange somit die sofortige Auflösung der Eigentümergemeinschaft.
Da der gemeinsame Besitz nicht in Natur zu teilen ist und ich zum Wohle des Pferdes von einem Verkauf des Pferdes an Dritte sowie einer, bei nicht Verkauf an Dritte anstehenden, Zwangsversteigerung absehen möchte, biete ich Frau Name den Kauf meiner Besitzhälfte zur Erlangung des Vollbesitzes an. Von der Entrichtung des vollen Erstkaufpreises wird abgesehen.
Ferner bin ich zum Wohle des Pferdes bereit bis zum Datum 50% der Kosten für Weide (Vertrag mit Herrn Name vom xxx in Höhe von X€ - ausschließlich Weidennutzung) in Höhe von X€ weiter zu entrichten, damit eine Versorgung des Tieres übergangsweise gewährleistet ist.
Da die Suche einer Pflegebeteiligung oder eines Käufers auf Grund einer versagten Kooperation der Miteigentümerin organisatorisch und auch auf Grund eigener fachlicher Unerfahrenheit nicht möglich ist, bitte ich die folgenden drei Monate der Weiterzahlung der Weidekosten als Entgegenkommen zum Wohle des Pferdes anzusehen und diese Zeit in Eigenverantwortung zu nutzen, eine neue Eigentümergemeinschaft zu bilden um finanzielle und zeitliche Einbußen und Mehraufwand zu vermeiden.
Die beigefügte Eigentumsübertragung und die Kopie dieses Schreibens bitte ich innerhalb der nächsten zwei Wochen (bis Fristdatum) unterzeichnet per Einschreiben an o.g. Adresse zurück zu senden. Sollte in dieser Zeit kein Posteingang zu verzeichnen sein, gehe ich von einer Nichtannahme des Gesamteigentums aus und sehe einem Zwangsverkauf des Pferdes an Dritte im Rahmen einer anwaltlichen Verfügung entgegen."
Wäre mit Briefdatum - sprich Versandt dieses Schreibens - die Aufhebung der Gemeinschaft ausreichend verlangt, sodass ich im Falle eines Rechtsstreites ausreichend abgesichert bin gegen Vorwürfe meiner Eigentümerpflicht nicht nachgekommen zu sein. Kann man mich mit irgendwelchen Gegenvorwürfen belangen?
Gruß
Gruß
Sehr geehrte Fragenstellerin,
vielen Dank für Ihre Rückfrage. Hinsichtlich der zweckmäßigen Vorgehensweise sollte insbesondere vorher auch die Zusatzvereinbarung eingesehen bzw. nochmals überprüft werden, um vorab zu klären, ob nicht ggf. nur von einem Nutzungsverhältnis auszugehen ist.
In diesem Fall wäre infolge der Übergriffe und Beschimpfungen anstelle einer Aufhebungsvereinbarung eine einseitige Kündigung aus wichtigem Grund angezeigt, wobei die als wichtiger Grund angesehenen Umstände in einem handschriftlich unterschriebenen Kündigungsschreiben aufzuführen wären, von welchem vor der Versendung per Einschreiben eine Kopie angefertigt werden sollte.
Nachdem Sie ausführen, dass Sie sich den finanziellen Aufwand wie Futter, Unterbringung, Sonstiges sowie auch den zeitlichen Aufwand, sprich Pflege und Betreuung des Pferdes geteilt hätten und Sie weiterhin ausführen, dass die Gegenseite ich Sie nicht eher aus den finanziellen, zeitlichen und emotionalen Verpflichtungen ihr gegenüber entlassen möchte, bis Sie einen Nachfolger gefunden hätten, der sie bei der Pflege des Pferdes emotional unterstützt, sowie des finanziellen Aufwand der Pferdehaltung mitträgt, in Form einer Pflegebeteiligung, liegt die Vereinbarung einer zumindest mündlichen Nutzungsabrede nahe, so dass im Zweifel auch ein entsprechendes Nutzungsverhältnis schriftlich gekündigt werden sollte, so dass sich nicht die Gegenseite später darauf beruft, dass ein solches der Aufhebung entgegenstünde.
Die Beweislast für die Beendigung eines der Aufhebung zugrundeliegenden und ggf. entgegenstehenden Vertragsverhältnisses sowie für das Vorliegen einer Gemeinschaft trägt derjenige, der die Aufhebung der Gemeinschaft verlangt.
Der Anspruch die Einwilligung der Aufhebung zu verlangen, richtet sich nach § 749 BGB
. Nachdem eine Teilung in Natur ausgeschlossen ist, richtet sich der Vollzug der Teilung beim Fehlen einer gemeinsamen Vereinbarung nach § 753 BGB
, d.h. auf Duldung des Verkaufs und Mitwirkung bei der Erlösverteilung.
Aus einem an die Gegenseite gerichteten Schreiben sollte klar ersichtlich werden, dass Sie die Aufhebung der Gemeinschaft, deren Einwilligung in die Aufhebung der Gemeinschaft, deren Mitwirkung bei der Teilung und des Vollzugs verlangen.
Beachten Sie bitte, dass eine Gemeinschaft nicht durch einseitigen Gestaltungsakt aufgehoben werden kann, sondern die Mitwirkung der Gegenseite im Sinne eines Einvernehmens erforderlich ist.
Durch ein Ihrem Entwurf entsprechendes Schreiben würde die Gemeinschaft ohne eine korrespondierende Zustimmung der Gegenseite demnach nicht aufgehoben und Sie auch nicht aus den Eigentümerverpflichtungen entlassen.
Insoweit Sie sich im Zusammengang mit dem Pferd auch in sonstigen Verträgen – Sie erwähnen einen Weidevertrag mit Herrn xxx - mitverpflichtet haben sollten, wäre auch eine Mitwirkung der Gegenseite bei dessen gemeinsamer Kündigung bzw. Änderung dieses Vertrags zu Herrn xxx zu fordern.
Die Ansprüche auf Aufhebung und Teilung können anstelle eines gerichtlichen Vorgehens durch einen Aufhebungs- und Teilungsvertrag verwirklicht werden, in dem sämtliche sich im Zusammenhang mit der Aufhebung und Teilung zu klärende Fragen (z.B. Kündigung/ Änderung Weidenutzungsvertrag, Übertragung des hälftigen Miteigentums gegen Abstandszahlung usw.) abschließend geregelt werden.
Ob der Entwurf Ihrer indirekt in Bezug genommenen, Eigentumsübertragung zu einer abschließenden Regelung im Sinne eines Aufhebungs- und Teilungsvertrages geeignet ist und dieser Ihre Interessen ausreichend berücksichtigt, lässt sich ohne dessen Einsichtnahme nicht sagen; insofern bitte ich um Ihr Verständnis.
Ein solcher sollte daher bestenfalls auch unter Besprechung des gesamten, zugrundeliegenden Sachverhalts sowie einer Einsichtnahme auch der Zusatzvereinbarung vor Versendung Ihres Schreiben noch erfolgen, so dass dort ggf. sachgerechte und Ihrem Interesse entsprechende Ergänzungen mitaufgenommen werden können, insoweit dies erforderlich erscheint, sollte sich dabei nicht ergeben, dass nur von einem schuldrechtlichen Nutzungsvertrag auszugehen ist, welches durch einseitige Kündigung aus wichtigem Grund beendet werden könnte.
Zudem sollte vorher vor allem auch der Frage nachgegangen werden, weshalb bei einer Übertragung eines Miteigentumsanteils nach der erfolgten finanziellen Unterstützung beim Kauf und Erwerb Ihrerseits keine Abstandszahlung verlangt werden sollte, auf die Sie beim Bestehen einer Gemeinschaft und deren Aufhebung einen Anspruch haben und die voraussichtlich auch in Ihrem wirtschaftlichen Interesse liegen dürfte.
Zu einer entsprechenden, weiteren Unterstützung stehe ich Ihnen selbstverständlich gern zur Verfügung.
Ich darf darauf hinweisen, dass sich die dabei entstehenden anwaltlichen Gebühren nach dem Gegenstandswert berechnen.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Joerss, Rechtsanwalt