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Verkauf eines Pferdes als Privatperson an einen Händler

| 24. April 2010 23:12 |
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Tierrecht, Tierkaufrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Matthias Juhre

Zusammenfassung

Ist eine Verkäuferin eines Pferdes verpflichtet dieses zurückzunehmen, nachdem der Käufer behauptet, das Pferd sei nicht reitbar?

Die Verkäuferin muss das Pferd nur zurücknehmen, wenn der Käufer vom Vertrag zurücktritt und ein gesetzlicher Rücktrittsgrund vorliegt. Dies wäre der Fall, wenn das Pferd mangelhaft ist und sich nicht für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung eignet. Der Käufer muss jedoch beweisen, dass das Pferd nicht reitbar ist und dies bereits zum Zeitpunkt der Übergabe der Fall war. Ein Sturz allein reicht nicht aus, um die Unreitbarkeit des Pferdes zu beweisen. Die Verkäuferin kann einen Gegenbeweis führen, indem sie darlegt, dass sie das Pferd jahrelang problemfrei geritten hat. Es ist unwahrscheinlich, dass der Käufer eine Rückabwicklung des Kaufs durchsetzen kann.

Ich habe als Privatperson mein 8 jähriges Pferd an einen Händler als temperamentvolles Freizeitpferd verkauft. Ich habe ihm beim Kauf mitgeteilt, das mein Pferd seit 2 Monaten nur noch 2x pro Woche in Profiberitt war und den Rest der Woche longiert wurde, Kraftfutter wurde daher gestrichen, die Heuration verdoppelt, da ich aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr reiten darf.
Ich habe dem Händler dieses auch mitgeteilt und ihn darauf hingewiesen, das mein Pferd hiermit absolut unterfordert ist. Er hat das Pferd ohne Ankaufsuntersuchung oder Proberitt gekauft.
Es gibt keinen schriftlichen Kaufvertrag, ich übergab ihm die Papiere des Pferdes und erhielt den ausgehandelten Betrag von 2000 Euro.
Nun hat er wohl jemanden nach 2 Tagen drauf gesetzt, dieser ist runter gefallen. Er behauptet nun, mein Pferd wäre ein Steiger und nicht reitbar. Ich selbst habe es 4 Jahre lang geritten ( u.a. auch tuniermäßig ), was unser Berufsbereiter, welcher ihn auch in Beritt hatte und auch meine ehemaligen Stallkollegen auch bestätigen können. Bin ich als Privatperson dazu verpflichtet das Pferd zurück zu nehmen ?

Sehr geehrte Fragestellerin,

Sie müssen das Pferd nur dann zurücknehmen, wenn der Käufer vom Vertrag zurücktritt und auch ein gesetzlicher Rücktrittsgrund vorliegt. Ein solcher ist nur dann gegeben, wenn das Pferd mangelhaft ist, sich also nicht für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung (hier: freizeitgemäßes Reiten) eignet. Der Käufer muss beweisen, dass das Pferd (a) nicht reitbar ist und dies (b) auch schon zum Zeitpunkt der Übergabe der Fall war.

Hierfür würde der Käufer in einem Prozess die Beweislast tragen. Es müssten also Zeugenaussagen oder ein Sachverständigengutachten zu seinen Gunsten zur Verfügung stehen. Allein die Tatsache, dass sich ein Sturz ereignet hat, lässt ohne weiteres keinen Rückschluss auf die Eigenschaft des Pferdes zu. Sie selbst können einen Gegenbeweis führen, indem Sie darlegen, dass Sie das Pferd jahrelang problemfrei geritten haben, und dies durch Zeugen bestätigen lassen.

Ich würde davon ausgehen, dass Sie sich keine allzu großen Sorgen zu machen brauchen. Anhand Ihrer Schilderung erscheint es eher unwahrscheinlich, dass der Käufer eine Rückabwicklung des Kaufs durchsetzen können wird.


Mit freundlichen Grüßen

M. Juhre
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 27. April 2010 | 08:38

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