Sehr geehrte Fragestellerin,
Sie müssen das Pferd nur dann zurücknehmen, wenn der Käufer vom Vertrag zurücktritt und auch ein gesetzlicher Rücktrittsgrund vorliegt. Ein solcher ist nur dann gegeben, wenn das Pferd mangelhaft ist, sich also nicht für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung (hier: freizeitgemäßes Reiten) eignet. Der Käufer muss beweisen, dass das Pferd (a) nicht reitbar ist und dies (b) auch schon zum Zeitpunkt der Übergabe der Fall war.
Hierfür würde der Käufer in einem Prozess die Beweislast tragen. Es müssten also Zeugenaussagen oder ein Sachverständigengutachten zu seinen Gunsten zur Verfügung stehen. Allein die Tatsache, dass sich ein Sturz ereignet hat, lässt ohne weiteres keinen Rückschluss auf die Eigenschaft des Pferdes zu. Sie selbst können einen Gegenbeweis führen, indem Sie darlegen, dass Sie das Pferd jahrelang problemfrei geritten haben, und dies durch Zeugen bestätigen lassen.
Ich würde davon ausgehen, dass Sie sich keine allzu großen Sorgen zu machen brauchen. Anhand Ihrer Schilderung erscheint es eher unwahrscheinlich, dass der Käufer eine Rückabwicklung des Kaufs durchsetzen können wird.
Mit freundlichen Grüßen
M. Juhre
Rechtsanwalt
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