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Sittenwidriger Vertrag

| 30. März 2013 00:16 |
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Erbrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Mein Vater ist vor einigen Wochen gestorben. Ich befinde mich seither in psychiatrischer Behandlung wegen starker Depressionen, sehe regelmäßig einen Therapeuten und nehme Sedative.

Da mein Vater recht vermögend war, und ich mich selbst nicht in der Lage sah, mich um diese Angelegenheit zu kümmern, habe ich das Angebot eines befreundeten Anwalts angenommen, mich in dieser Sache zu unterstützen. Leider habe ich mittlerweile jegliches Vertrauen zu diesem Mann verloren, und möchte ihm das Mandat wieder entziehen.

Er besteht nun auf der vollen Vertragsgebühr (60.000 Euro!), obwohl er bisher nichts getan hat, außer zwei Briefe zu schreiben. Laut Vertrag ist er auch dazu berechtigt. Ich hätte bei klarem Verstand weder jemals dieser Summe zugestimmt noch eine Klausel gestattet, die dem Anwalt einen derartigen Anspruch gewährt. Meiner Ansicht nach ist solch ein Vertrag sittenwidrig, da mein Anwalt "unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen."

Wie sehen Sie das?

30. März 2013 | 00:45

Antwort

von


(3181)
Marktstraße 17/19
70372 Stuttgart
Tel: 0711-7223-6737
Web: https://www.hsv-rechtsanwaelte.de
E-Mail:
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:


Zunächst möchte ich Ihnen mein Beileid ausdrücken.

Das Mandatsverhältnis können Sie jederzeit kündigen.

Gesondert zu prüfen wäre, was dann dem Anwaltskollegen noch an berechtigtem Honorar zusteht.

Ich gehe davon aus, dass Sie eine Vergütungsvereinbarung geschlossen haben.

§ 3a Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) - Vergütungsvereinbarung - schreibt dazu vor:

"Eine Vereinbarung über die Vergütung bedarf der Textform.
Sie muss als Vergütungsvereinbarung oder in vergleichbarer Weise bezeichnet werden, von anderen Vereinbarungen mit Ausnahme der Auftragserteilung deutlich abgesetzt sein und darf nicht in der Vollmacht enthalten sein. Sie hat einen Hinweis darauf zu enthalten, dass die gegnerische Partei, ein Verfahrensbeteiligter oder die Staatskasse im Falle der Kostenerstattung regelmäßig nicht mehr als die gesetzliche Vergütung erstatten muss. [...]"

Aus einer Vergütungsvereinbarung, die nicht diesen Anforderungen entspricht, kann der Rechtsanwalt keine höhere als die gesetzliche Vergütung fordern, § 4b RVG .

Dieses wäre zunächst zu prüfen.

Zudem kann in der Tat eine Sittenwidrigkeit/Wucher vorliegen:

Sie haben allerdings die dazugehörigen Umstände entsprechend nachzuweisen.

Dieses wird nicht ohne anwaltliche Unterstützung gehen, zumal Sie, wenn der Kollege die Summe einklagen sollte, aufgrund des vorherrschenden Anwaltszwangs (spätestens) vor Gericht sowieso einen Anwalt bräuchten. Denn nur so kann Waffengleichheit hergestellt werden und Sie können dann nur auf diese Weise wirksam durch Ihren neuen Anwalt wirksam prozessuale Erklärungen abgeben.

Ich würde daher einen anderen Anwalt Ihrer Wahl kontaktieren und keinerlei Zahlung bis dahin leisten.

Zudem kann die Anwaltskammer eingeschaltet werden.

Was der Anwalt bisher geleistet hat, müsste wahrscheinlich noch vergütet werden, bei dem Rest wird man dieses näher einschätzen müssen.

Falls Sie Nachfragen haben, können Sie sich gerne jederzeit an mich wenden - eine ist hier auf diesem Portal kostenlos. Ich antworte Ihnen sodann ergänzend.

Insbesondere können Sie mir noch Näheres zum Nachlass und dessen (geschätzten) Wert sowie der Tätigkeit des Anwalts (Inhalt der zwei Schreiben) mitteilen, ich antworte Ihnen dann.

Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.


Rechtsanwalt Daniel Hesterberg

Bewertung des Fragestellers 1. April 2013 | 11:43

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