Sehr geehrte Damen und Herren ich bitte, die Rechnung meines ehemaligen Rechtsanwalts, zur Überprüfung heranzuziehen. Die Rechnung betrifft eine Erbsache, in der ich einen Anwalt mit der Auflösung eines Bankkontos im Rahmen einer Erbschaft beauftragt beauftragt habe. Wir sind 4 Erben und sind uns uneinig sowie haben keinen Kontakt miteinander.
Der Anwalt hat in diesem Zusammenhang lediglich drei Briefe an eine Miterbin geschrieben. Danach war er für mich über einen Monat lang nicht erreichbar und hat die Angelegenheit nicht zu Ende geführt. Letztlich ist es dann doch zur Kontoauflösung gekommen, jedoch ohne weitere Hilfe des Anwalts. Aufgrund dieser Umstände habe ich das Mandat gekündigt.
In der Rechnung wird ein Streitwert von 60.000 EUR angesetzt, obwohl sich mein Anteil am Nachlass lediglich auf 15.000 EUR (25 % des Gesamtnachlasswerts) beschränkt. Nach meinem Verständnis hätte der Streitwert auf meinen Anteil beschränkt sein müssen, da der Anwalt nur in meinem Interesse tätig war. Meine Anfrage bzw. Auftrag lautete allerdings. Bitte bei der Kontoauflösung unterstützen. Welchen Streitwert hätte dieser also heranziehen müssen?
Ich bitte Sie daher, die Rechnung insbesondere in Bezug auf die Streitwertberechnung zu überprüfen. Bitte um ehrliche Beurteilung.
MfreundlichenGrüßen
Weigel
die Streitwertfestsetzung bei Gericht und die Gegenstandsfestsetzung bei Anwälten verläuft ähnlich. Wie bei § 3 ZPO sind die wirtschaftlichen Interessen des Auftraggebers heranzuziehen.
Soweit Sie nicht für die weiteren Miterben ein Mandat in Stellvertretung erteilt haben, wäre hier Ihr Interesse auf 15.000 Euro festzusetzen, wobei aber auch der Grund zu dieser Höhe vom Anwalt erläutert werden sollte.
Ich halte hier fast den Regelstreitwert von 5.000 Euro für gegeben, weil sich aus billigem Ermessen keine konkrete Zahl festsetzen lässt, warum also genau 15.000 Euro?
Halten Sie dies dem Kollegen entgegen. Bitten Sie um eine Erläuterung des Streitwertes und bringen Sie den Regelstreitwert von 5.000 Euro an, widrigenfalls möge er seine höheren Ansätze konkret erläutern.
Auf die Vorgabe aus § 23 III RVG weise ich ausdrücklich hin. Das regelt den Streitwert von 5.000 Euro, wenn es konkrete Ansätze zum wirtschaftlichen Interesse nicht gibt, was bei Ihnen der Fall sein dürfte.