Sehr geehrter Ratsuchender,
Sie liegen mit Ihrer Einschätzug richtig, dass beide Elternteile zum Unterhalt verpflichtet sind.
Wenn Ihr Sohn das Erststudium ordnungsgemäß durchführt, sind Sie zur Zahlung von Unterhalt bis zum Abschluss verpflichtet. Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn es sich um eine Zweitausbildung Ihres Sohnes handelt und Sie bereits für eine Ausbildung Unterhalt gezahlt haben und das Studium auch nichts mit dieser Erstausbildung zu tun hat.
Die Höhe des von Ihnen zu zahlenden Unterhaltes kann ich Ihnen aus folgenden Gründen ohne weitere Informationen nicht mitteilen:
Zunächst richtet sich die Höhe des Unterhalts insgesamt nach dem Bedarf des Kindes.
Die Höhe des Bedarfes hängt davon ab, wo der Sohn lebt.
Bei Kindern mit eigenem Hausstand beträgt der angemessene Bedarf im OLG Bezirk Oldenburg 640,00 EUR.
Lebt das Kind im Haushalt eines Elternteils gilt die Alterstufe 4 der Düsseldorfer Tabelle. Aus der Summe Ihres Einkommens und dem Einkommen der Kindesmutter ergibt sich die Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle. In der Einkommengruppe ist der Bedarf nach der Alterstufe 4 abzulesen.
Das Problem ist nun, dass ich das Einkommen der Kindesmutter nicht kenne und demgemäß noch nicht einmal des Bedarf des Sohnes, wenn er bei der Mutter wohnt, errechnen kann.
Es ist also wichtig zu erfahren, über welche Einkünfte die Kindesmutter verfügt. Sie können die Kindesmutter auffordern hierüber Auskunft zu erteilen. Sie können auch Ihren Sohn auffordern, Auskunft darüber zu geben, wo er sich jetzt aufhält, um den genauen Bedarf errechnen zu können. Auch ist Ihr Sohn verpflichtet Ihnen Auskunft über eigene Einkünfte zu geben, die auf seinen Unterhaltsbedarf gegebenenfalls angerechnet werden können und über den Stand seiner Ausbildung.
Sie erkennen also, dass ohne diese Auskünfte der Unterhalt nicht berechnet werden kann.
Dieses gilt umsomehr als nach Feststellung des Bedarfes des Kindes jeder Elternteil anteilsmäßig nach der Höhe seines Einkommens für den Unterhalt aufzukommen hat. Ohne das Einkommen Ihrer EX-Frau kann der Unterhalt nicht berechnet werden.
Es ist aber auch abzuwägen, ob man mit einer solchen Vorgehensweise möglicherweise " schlafende Hunde " weckt. Wenn die jetzige Unterhaltszahlung sehr gering ist, könnte es vielleicht gar nicht sinnvoll sein, die Kindesmutter und den Sohn zur Auskunft aufzufordern, wenn die Gefahr besteht, dass sich Ihre Unterhaltszahlung erhöht.
Es bleibt aber ungeachtet dessen das Problem der Dauer der Zahlungsverpflichtung. Zwar ist Ihr Sohn verpflichtet, Ihnen Auskunft von sich aus über Abschluss des Studiums zu erteilen. Sicher sein können Sie aber nicht, zumal nach Ihrer Schilderung kein Kontakt besteht. Unter Umständen könnte man eine Schätzung nach dem Studiengang vornehmen. Das ist aber alles sehr unsicher und Sie laufen Gefahr zu lange zu zahlen.
Teilen Sie mir im Rahmen der Nachfragemöglichkeit, die Höhe des jetzt gezahlten Unterhaltes mit und auch, ob es einen Unterhaltstitel ( Urteil, gerichtlichen Vergleich ) gibt.
Ich hoffe, Ihnen geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
21. Juni 2005
|
17:46
Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26 7 26
Web: https://WWW.RA-BOHLE.DE
E-Mail: