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Sind Betreuungskosten Sonderbedarf?

2. Februar 2006 22:15 |
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Familienrecht


Hallo, habe folgende Frage: ich (unverheiratet) lebe mit meinen zwei Kindern (6 und 2 Jahre) alleine. Laut Jugendamt müßte der Kindesvater für beide Kinder Unterhalt von 450 Euro bezahlen.

Ich werde in 5 Monaten wieder arbeiten gehen, wenn der Kleine 3 ist. Da ich unregelmäßige Arbeitszeiten mit Nacht- und Wochenenddiensten habe, müßte der KV die Kinder auch außerhalb der 14 - Tage - Regel betreuen, etwa zusätzlich einmal pro Woche.

Ist diese zusätzliche Betreuung vom Kindesunterhalt abziehbar? Oder kann ich Sonderbedarf geltend machen, da ich zur Betreuung der Kinder Kindergarten und Tagesmutter bezahlen muß?

Der KV sieht sich bei einem Nettoeinkommen von ca. 1800 Euro nicht in der Lage, mehr als 400 Euro Unterhalt zu zahlen!

Vielen Dank für die Antwort!

Sehr geehrte Fragestellerin,

vielen Dank für Ihre Anfrage. Diese beantworte ich auf Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung gerne wie folgt:

1.
Die evt. anfallende, zusätzliche Betreuung wg. Ihrer wiederaufzunehmenden Berufstätigkeit ist m.E. nicht von Ihrem Unterhaltsanspruch abziehbar.

2.
Die zusätzlichen Betreuungskosten, also Kindergarten und Tagesmutter, können wahrscheinlich teilweise auf den bestehenden Unterhaltsanspruch zugeschlagen werden. Dies folgt schon aus den Grundsätzen über den sog. MEHRBEDARF, (so für Kindergartenbeiträge zB OLG Stuttgart, NJW 98, 3129 ; OLG Celle, FamRZ 2003, 323 LS).

SONDERBEDARF, wie von Ihnen zitiert, meint eher den rückwirkenden Unterhaltsanspruch i.S.v. § 1613 II 1 BGB . Hierunter ist nach allg. M. kein zusätzlicher Unterhaltsanspruch zu verstehen, der schon als MEHRBEDARF zu Ihren Gunsten anfällt – wie wahrscheinlich in dem von Ihnen zitierten Fall.

Die Aussagen des Kindesvaters sind so pauschal übrigens nicht nachvollziehbar.

Für eine Frage zum Verständnis der Antwort stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüssen!


Dr. Thomas Schimpf
- Rechtsanwalt -

ra.schimpf@gmx.de
www.anwalt.de/rechtsanwalt_schimpf

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