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Sichtschutzzaun - nachbarschaftliche Rücksichtnahme?

| 30. August 2011 11:40 |
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Generelle Themen


Beantwortet von

Rechtsanwältin Natascha Unruh

Guten Tag,

ich möchte entlang der Nachbargrenze auf meinem eigenen Grundstück einen 2 m hohen und 8 m langen Sichtschutzzaun errichten. Zwischen den angrenzenden Grundstücken ist bereits ein ca. 1,20 m hoher Maschendrahtzaun. Für das betreffende Grundstück gilt das Landesrecht Berlin. Die Berliner Bauordnung lässt geschlossene Einfriedungen bis 2 m Höhe ohne eigene Abstandsflächen zu. Ein qualifizierter Bebauungsplan existiert nicht.

Meine Frage bezieht sich daher auf das Gebot der nachbarschaftlichen Rücksichtnahme: Ist diese dadurch verletzt, dass ich direkt vor den niedrigen Maschendrahtzaun eine höhere Sichtschutzwand setze? Eine ortsübliche Einfriedung kann ich nicht erkennen (überwiegend Maschendrahtzaun und Hecken aber auch Holzzäune). Entsprechende Sichtschutzwände sind als (alleinige, auf der Grenze stehende) Einfriedung auf mindst. zwei weiteren Grundstücken in der näheren Umgebung vorhanden und selbst auf dem betreffenden Nachbargrundstück existiert ein solcher Sichtschutzzaun mit einer Höhe von 2 m, der offenbar vor etlichen Jahren mit Zustimmung des Vorbesitzers meines Grundstücks errichtet wurde.

Entsprechende Einwände des Nachbarn sind daher zwar wenig wahrscheinlich, aber die rechtliche Beurteilung dieses Vorhabens interessiert mich trotzdem.

Mit freundlichem Gruß

Sehr geehrter Fragesteller,

ich bedanke mich für Ihre Frage, die ich gerne im Rahmen einer ersten Einschätzung beantworte:

Nach dem Berliner Nachbarrecht hat jeder Nachbar an der Grenze zum rechten Nachbargrundstück einzufrieden. Rechtes Nachbargrundstück ist dasjenige, das von der Straße aus
betrachtet rechts liegt.

Ein etwa 1,20 m hoher Maschendrahtzaun entspricht den Anforderungen an die Einfriedung gem. § 23 (1)NachbarrechtsGes Bln.

Bietet der Zaun keinen angemessenen Schutz vor unzumutbaren Beeinträchtigungen vom Nachbargrundstück, so kann vom Nachbarn gem § 23 (3) NachbarrechtsGes Bln verlangt werden, "die Einfriedung im erforderlichen Umfang zu verstärken oder höher auszuführen." Daraus ergibt sich, dass es auf der Seite an der die alleinige Zuständigkeit des Nachbarn für die Einfriedung vorliegt kein Recht für Sie gibt, eine Sichtschutzwand zu errichten.

Ob Sie also berechtigt sind, eine entsprechende Sichtschutzwand zu errichten hängt zunächst davon ab, auf welcher Seite Sie diese errichten wollen. Ist es nicht 'Ihre' Seite, so benötigen Sie die Zustimmung des Nachbarn. (An rückseitigen Grenzen und bei Grundstücken die zwischen zwei Straßen befindlich sind, sowie an Eckgrundstücken gelten z.T. abweichende Regelungen - so ist an rückwärtigen Grenzen gemeinsam einzufrieden.)

Ich hoffe, dass meine Auskünfte Ihnen geholfen haben und eine erste Orientierung in der Sache ermöglichen. Bitte berücksichtigen Sie, dass dies auf der Grundlage der von Ihnen gegeben Informationen beruht. Abweichungen, die Ihnen geringfügig erscheinen mögen, können schon zu erheblich unterschiedlichen Bewertungen in der Angelegenheit führen.

Sehr gerne können Sie mich in dieser Angelegenheit auch beauftragen. Dank Email, Fax und Telefon stellt auch die Vertretung über größere Entfernung kein Problem dar.

Ich wünschen Ihnen viel Erfolg und verbleibe
mit freundlichen Grüßen

N. Unruh

Bewertung des Fragestellers 30. August 2011 | 12:29

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