Sehr geehrte Fragestellerin, vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich sogleich rasch beantworten darf:
Grds. ist es reine Verhandlungssache, inwiewiet die Sicherungsabrede gefasst wird. Will die Bank eine weitgefasste Abrede, dann kann sie dies grds. verlangen. Sie müssen ihr natürlich nicht zustimmen. Hintergründig hat die Bank natürlich das Druckmittel Darlehen und somit ist es letztlich entscheidend, welchen Wert eine weite Siherungsabrede nach deren Abschluß hat.
Grds. darf eine Sicherungsabrede nur soweit gefaßt werden (ähnlich wie die Bürgschaft), dass der künftige Schuldner mit seinen wirtschaftlichen Mitteln auch den Inhalt der Abrede, konkret die Sicherung erfüllen kann. Hierzu der Tenor eines Urteils des BGH (Az.: XI ZR 248/99
, Urteil vom 14. November 2000, Vorinstanzen: OLG Stuttgart - LG Stuttgart):
a) Mitdarlehensnehmer ist nur, wer ein eigenes Interesse an der Kreditgewährung hat und über die Auszahlung und Verwendung der Darlehensvaluta mitentscheiden darf, Mithaftender, wer der Bank nicht als gleichberechtigter Darlehensnehmer gegenüber steht.
b) Eine krasse finanzielle Überforderung des mitverpflichteten Ehepartners oder nahen Angehörigen ist grundsätzlich erst dann zu bejahen, wenn der Betroffene voraussichtlich nicht einmal die laufenden Zinsen der Hauptschuld aufzubringen vermag. Anderweitige Sicherheiten des Gläubigers sind nur zu berücksichtigen, soweit sie das Haftungsrisiko des Mitverpflichteten auf ein rechtlich vertretbares Maß beschränken,
c) In den Fällen der krassen finanziellen Überforderung besteht eine tatsächliche (widerlegliche) Vermutung, daß sich der Ehegatte oder nahe Angehörige bei der Übernahme der Mithaftung nicht von seinen Interessen und von einer rationalen Einschätzung des wirtschaftlichen Risikos hat leiten lassen und daß das Kreditinstitut die emotionale Beziehung zwischen Hauptschuldner und Mithaftenden in sittlich anstößiger Weise ausgenutzt hat.
d) Der Erwerb bloßer mittelbarer Vorteile aus einem Betriebsmittelkredit des Hauptschuldners ist nicht geeignet, die tatsächliche Vermutung einer unzulässigen Willensbeeinflussung zu widerlegen.
e) Die gegen die guten Sitten verstoßende Mithaftungsabrede ist nach § 139 BGB
teilweise aufrecht zu erhalten, wenn die Vertragsschließenden bei Kenntnis des Nichtigkeitsgrundes an Stelle der unwirksamen Regelung eine andere auf das zulässige Maß beschränkte vereinbart hätten und sich der Vertragsinhalt in eindeutig abgrenzbarer Weise in den nichtigen Teil und den von der Nichtigkeit nicht berührten Rest aufteilen läßt (Bestätigung von BGHZ 107, 351
).
Sichr lassen sich hier nur Auszüge verwenden, aber konkret ist eine Sicherungsabrede (weite) dann sittenwidrig und auch im Nachhinein damit nichtig. Zusätzlich dürfte es bei Ihnen auch noch auf das Ehegattenverhältnis und die daraus entstehende Nähe zu den finanziellen Verpflichtungen Ihres Ehemanns ankommen.
Sollte also eine o.g. Sittenwidrigkeit vorliegen, würde im Zweifelsfall die weite Sicherungsabrede Ihre Gültigkeit verlieren. Letztlich müssen Sie dies aber in Bezug auf die wirtschaftliche Leitsungsfähigkeit Ihres Mannes und Ihrer Wirtschaftkraft abstellen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit meiner Antwort geholfen habe und stehe für weitere Informationen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Joachim
-Rechtsanwalt-
Antwort
vonRechtsanwalt Christian Joachim
Stiller Winkel 3
18225 Kühlungsborn
Tel: 038203/899120
Tel: 0177/7240222
Web: https://www.rechtsbuero24.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Christian Joachim