Sehr geehrter Fragensteller,
die Beantwortung Ihrer Frage erfolgt auf Grundlage der von Ihnen bereitgestellten Informationen. Meine Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Orientierung, da das Weglassen oder Hinzufügen von Details zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen kann. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich. Die Beantwortung Ihrer Frage im Rahmen dieser Plattform kann daher nicht die Beratung durch einen Rechtsanwalt vor Ort ersetzen.
Zur Sache:
Nach Ihrer Schilderung haben Sie den Tatbestand des sexuellen Mißbrauchs von Kindern im Sinne des § 174 StGB
erfüllt. Nach Abs. 4 Nr. 1 dieser Vorschrift wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft, wer ein Kind dazu bewegt, dass es sexuelle Handlungen an sich selbst vornimmt. Wie Sie dieser Norm entnehmen können, ist keine Geldstrafe vorgesehen, sodass es im Falle einer Veruteilung zwangsläufig zu einer Haftstrafe kommen wird. Ob diese noch zur Bewährung ausgesetz wird, lässt sich nicht abschließend beurteilen.
Dies und die Höhe der Strafe hängen von mehreren Faktoren ab, die aus der Ferne naturgemäß nicht seriös einzuschätzen sind. So z. B. die persönliche Einstellung des Richters zu solchen Taten.
Strafmildernd ist in Ihrem Fall zu berücksichtigen, dass Sie bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten sind. Des Weiteren dürfte es sich positiv auswirken, dass Sie nach Ihrer Schilderung Informationen zur Ergreifung weiterer Täter preisgegeben haben.
Erschwerend ist in Ihrem Fall zu berücksichtigen, dass es sich hier nicht um eine Einzeltat handelt, sondern um eine nichtunerhebliche Anzahl (50 Fälle) von Taten handelt. Hinzu kommt, dass die Art der Straftat auf wenig Verständnis des Richters hoffen lässt.
Nicht zuletzt hängt das Strafmaß von Ihrem Verhalten vor Gericht ab. Die Chancen einer Aussetzung zur Bewährung erhöht sich erffahrungsgemäß durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts.
Im besten Fall erhalten Sie die Mindeststrafe von 3 Monaten. Im schlimmsten Fall hätten Sie als sehr wage und unverbindliche Prognose mit 1 Jahr bis 1,5 Jahren Haft ohne Bewährung zu rechnen.
Ein Strafbefehlsverfahren ist in Ihrem Fall sehr unwahrscheinlich, da das Gericht bei der hier angeklagten Tat sehr gerne einen persönlichen Eindruck vom Angeklagten machen. Insofern bezieht sich meine Beantwortung auf die Berufung gegen ein Urteil: Im Falle der Berufung wäre eine Urteil noch nicht rechtskräftig und daher nicht vollstreckbar. Trotzdem könnte es, wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen, zum Erlass eines Haftbefehls kommen. Voraussetzungen hierfür wären z. B. Flucht-, Verdunklungs- oder Wiederholungsgefahr etc.. Ob dies auf Ihren Fall zutrifft, kann aus der Ferne nicht beurteilt werden.
Für eine abschließende Beurteilung des Sachverhalts empfehle ich, die Rechtslage mit einem Rechtsanwalt Ihres Vertrauens konkreter zu erörtern. Bitte beachten Sie, dass hierbei weitere Kosten entstehen.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort eine erste Orientierung gegeben zu haben.
Für eine Nachfrage stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Maurice Moranc
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Moranc,
Vielen Dank für ihre Ausführliche Antwort.
Wäre es ratsam sich in Therapie zu begeben bzw kann sowas auf die Entscheidung ob es zur Bewährung kommt sich positiv auswirken?
Habe ich Chancen durch Hinweise auf meine persönliche Situation (Aufbau einer Selbstständigkeit usw) diess weiter zu beeinflussen.
Eine Haftstrafe wäre für mich persönlich gleichzusetzen mit meinem Tode, da ich sehr lange für das alles gekämpft habe...
Was tue ich wenn es keine Verhandlung gibt sondern ich nur ein Blatt Papier mit einem Urteil bekomme?
Dadurch würde mir ja jegliche Chance genommen mich zu rechtfertigen bzw meine persönliche Situation darzustellen.
Danke für ihre Antwort
Sehr geehrter Fragensteller,
eine Therapie ist aus zwei Gesichtspunkten dringend zu empfehlen: Zum ersten, um Ihre Neigungen in den Griff zu bekommen und zum zweiten erhöhen sich hierdurch tatsächlich Ihre Chancen auf eine Bewährungsstrafe. Auch Ihre persönliche Situation könnte geeignet sein, das Urteil positiv zu beeinflussen. Ein Versuch ist es jedenfalls wert.
Ein Strafbefehl (das von Ihnen bezeichnete Blatt Papier mit einem Urteil)käme lediglich dann in Betracht, wenn eine Haftstrafe von höchstens einem Jahr auf Bewährung verhängt werden würde und Sie anwaltlich vertreten werden. Aus den bereits oben genannten Gründen ist aber nicht mit einem Strafbefehl, sondern mit einer Verhandlung zu rechnen. Sollte es dennoch zu einem Strafbefehl kommen, haben Sie die Möglichkeit, innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Zustellung des Strafbefehls bei dem Gericht, welches den Strafbefehl erlassen hat, Einspruch einzulegen. Bei fristgerechtem Einspruch wird ein Termin zur Hauptverhandlung festgelegt.
Mit freundlichen Grüßen
Maurice Moranc
Rechtsanwalt