Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:
Das Recht zur Nebenklage steht nur den in § 395 StPO
genannten Personen zu. Das Kostenrisiko des Nebenklägers besteht dabei regelmäßig in Höhe seiner Auslagen (Reisekosten, Anwaltskosten).
Die einzig für Sie in Betracht kommenden Nebenklagebefugnis ergibt sich, wie Sie bereits richtig erkannt haben, aus § 395 Abs. 1 Nr. 3 StPO
.
Zwingende Voraussetzung hierfür wäre jedoch, dass Sie ein Klageerzwingungsverfahren gemäß § 172 StPO
durchgeführt hätten und dieses kausal für die Klageerhebung gewesen wäre (vgl. LG Waldshut-Tiengen, Beschluss vom 17.11.2003, Az.: 1 Ns 12 Js 10016/00
).
Da diese Voraussetzungen entsprechend Ihrer Angaben nicht gegeben sind, muss ich Ihnen leider mitteilen, dass Sie, da Sie auch keine anderweitigen Voraussetzungen einer Nebenklageberechtigung erfüllen, nicht befugt sind, sich mit der Nebenklage der erhobenen öffentlichen Klage anzuschließen.
Das durchzuführende Klageerzwingungsverfahren ist als zwingende formale Voraussetzung für den Anschluss im Wege der Nebenklage anzusehen. Auf dessen Durchführung kann daher nicht verzichtet werden. Die Legitimation zur Durchfühung des Klageerzwingungsverfahrens steht nur dem Antragsteller zu, der sich bereits mit einem Antrag nach § 171 StPO
(Antrag auf Erhebung der öffentlichen Klage) bei der Staatsanwaltschaft eingeschaltet hat und wenn er zugleich Verletzter ist. Verletzter ist, wer durch die behauptete Tat unmittelbar in einem Rechtsgut verletzt ist. Dabei wird nur das von der Strarechtsordnung anerkannte Interesse berücksichtigt. Angehörige sind nur in dem in § 395 Abs. 2 StPO
genannten Umfang antragsberechtigt.
Gemäß Ihren Angaben fallen Sie nicht unter die dort genannte Gruppe und sind somit bereits nicht berechtigt, das Klageerzwingungsverfahren durchzuführen. Dies hat wiederum zur Folge, dass Ihnen die Anschlussberechtigung gemäß § 395 Abs. 1 Nr. 3 StPO
nicht zusteht.
Ich bedauere, Ihnen keine positive Auskunft geben zu können.
Abschließend möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt, welche eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen kann. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Ich hoffe, Ihnen eine Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen gerne weiterführend, insbesondere im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion, zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Maik Elster
Rechtsanwalt
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