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Strafrecht - Nebenklage

| 26. September 2011 10:24 |
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Strafrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Ulrike J. Schwerin

Ich vertrete einen zugelassenen Nebenkläger. Der Angeklagte ist nach einem Deal zu einer Bewährungsstrafe verurteilt worden. Grundlage des Deals war u.a. die Behauptung des Angeklagten, teilweise den Schaden schon wieder gutgemacht zu haben und ein echtes Geständnis. Ich behaupte, der Schaden sei nicht wieder gut gemacht und das Geständnis sei falsch. Ich behaupte also, die Grundlagen des Deals sind falsch. Jetzt sagt das Landgericht, ich könne nicht in die Berufung gehen, da ich als Nebenkläger nicht nur gegen das Strafmaß Berufung einlegen kann. Er sei schließlich verurteilt worden, mehr könne ich nicht erwarten. Gibt es ein Argument für mich, doch zulässigerweise Berufung einlegen zu können?

Sehr geehrte Fragestellerin,
Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für die Einstellung Ihrer Frage.

Zunächst möchte ich Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll, die in keinem Fall die Beratung durch eine Kollegin/ einen Kollegen vor Ort ersetzen kann. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben kann die rechtliche Beurteilung komplett anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen.

Ihre Frage beantworte ich aufgrund der von Ihnen gemachten Angaben und dem eingesetzten Betrag wie folgt:


Das Anfechtungsrecht des Nebenklägers ist nach der StPO eingeschränkt.

Die Nebenklage ist nicht berechtigt Berufung einzulegen, wenn es ausschließlich um eine höhere Bestrafung, also eine andere Rechtsfolge, geht.

Nach § 400 Abs. 1 StPO kann der Nebenkläger das Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird oder dass der Angeklagte wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum Anschluss des Nebenklägers berechtigt.

Ihre Argumentation, der Schaden sei nicht wieder gut gemacht und das Geständnis sei falsch, betrifft die Grundlagen des Deals, wie Sie schon ausgeführt haben.

Da der Deal hier vorliegend die „Bestrafung" des Angeklagten darstellt, ist die Argumentation des Landgerichtes durchaus nachvollziehbar.

Denn die Nebenklage kann Berufung nur einlegen, wenn der Angeklagte nicht wegen einer zur Nebenklage berechtigten Gesetzesverletzung verurteilt worden ist.

Ein Argument für Sie als Nebenklägervertreter, hier die Zulässigkeit der Berufung zu erreichen, wäre anzuführen, dass zumindest die entfernte rechtliche Möglichkeit einer Verurteilung nach dem nebenklagefähigen Straftatbestand besteht.

Zum Beispiel können Sie eine andere Rechtsnorm als Grundlage der Bestrafung des Angeklagten für notwendig erachten (wie z.B. eine gefährliche Körperverletzung anstatt einer einfachen Körperverletzung).

Sie können also Berufung einlegen und beantragen, dass der Angeklagte wegen einer (schwereren) Anschlussbefugnis gebenden Tat abgeurteilt werden soll.

Hierzu müssen sie detailliert aufführen, dass mehr als die bloß entfernte Möglichkeit einer Aburteilung des Angeklagten wegen einer schwereren Tat besteht (objektive und subjektive Elemente).

Da aus Ihrem Sachverhalt nicht zu entnehmen ist, um welches Delikt es sich hier vorliegend handelt, kann ich hierzu auch keine weiteren Ausführungen machen.

Das Landgericht müsste dann den gesamten bisherigen Verfahrensstoff zur Prüfung dieses Umstandes heranziehen und u. a. auch den geschlossenen Deal vor dem Amtsgericht überprüfen.


Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen gerne weiterführend, insbesondere im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion, zur Verfügung.

Um Ihre Ansprüche erfolgreich durchzusetzen, empfehle ich die Einschaltung eines Anwalts vor Ort – den Sie über unser Portal problemlos finden können.

Abschließend möchte ich Sie bitten die Bewertungsfunktion zu nutzen, um dieses Forum für andere Nutzer transparenter zu gestalten.

Mit freundlichen Grüßen


Ulrike J. Schwerin
Rechtsanwältin

Rechtsanwaltskanzlei Schwerin
Rechtsanwälte in Bürogemeinschaft
Golmsdorfer Str. 11
07749 Jena

Tel.: 036412671047
Fax: 032121128582
Email: uschwerin@raschwerin.de

Bewertung des Fragestellers 26. September 2011 | 11:46

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