Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Kann ich meinen Arbeitgeber wechseln, ohne das Ausländeramt zu informieren?
ja
2. Kann ich als Selbstständiger auf dem 28 aufenthalttitel arbeiten?
Ja
Wenn nicht, welche zusätzlichen Schritte sind erforderlich?
entfällt
Rechtsgrundlage: § 27 Abs. 5 AufenthG
„Der Aufenthaltstitel nach diesem Abschnitt berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit".
https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__27.html
Erwerbstätigkeit ist ein Oberbegriff. Er umfasst sowohl die selbständige Erwerbstätigkeit als auch die abhängige Beschäftigung.
Alle Familienangehörigen, die eine Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen nach Abschnitt 6 des AufenthG besitzen, haben uneingeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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