Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Möglichkeit
Die freiwillige Ausreise gestaltet sich nicht so einfach wie Sie glauben. Ihr Freund wird den Luftweg nehmen müssen und wird entsprechend am Flughafen kontrolliert. Dort wird die Bundespolizei feststellen, dass sein Schnegenvisum seit geraumer Zeit abgelaufen ist. Die Folge wäre ein Einreiseverbot von bis zu 5 Jahren.
Die Duldung ist nur aus humanitären Gründen möglich. Nur wenn Ihr Freund eine besondere Krankheit hat, die in seinem Heimatland nicht behandelbar wäre.
Des Weiteren wird Ihr Freund aufgrund der Überziehung des Visums sicherlich nicht wieder ein Schengenvisum erteilt bekommen, auch wenn er freiwillig ausreist und vom Einreiseverbot abgesehen wird.
2. Möglichkeit
Wenn er seinen Pass "verliert" ist keine Heirat möglich, da die Heiratswilligen sich ausweisen müssen. Erst mit der evebtuellen Anerkennung als Flüchtling würde eine solche Möglichkeit bestehen. Im Übrigen sind Asylbewerber im Besitz einer sog. Aufenthaltsgestattung, diese stellt keinen klassischen Aufenthaltstitel dar.
Beide von Ihnen dargelegten Alternativen sind nicht zielführend.
Sie haben gegenwärtig zwei Alternativen. Ihr Freund reist freiwillig aus. Falls eine Einreisesperre verhängt wird, stellen Sie einen Antrag auf die Minderung der Einreisesperre. Je nach dem, wie hoch sie ausfällt. Sodann heiraten Sie in Tunesien oder in einem anderen Land für das Ihr Freund ein Visum bekommt.
Die zweite Alternative wäre ein Kind. Da das Kind als Deutscher geboren wird erwirbt ihr Freund sodann einen Anspruch auf Aufenthaltstitel gem. § 28 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG
.
Abschließend möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 21.09.2017 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Meine Möglichkeit 1. Wenn er eine Einreisesperre bekommt, kann man ja trotzdem einen Antrag auf die Minderung der Einreisesperre stellen. Dann kann er nach ein paar Monaten wieder mit einem Heiratsvisum (nicht Schengenvisum) einreisen oder? Muss er dann erneut ausreisen, wegen der Familienzusammenführung?
Meine Möglichkeit 2. Wenn er jetzt ein Asylantrag stellt, kann man mit der sog. Aufenthaltsgestattung heiraten, wenn der Pass vorliegt bzw. wir vorher einen neuen Pass beantragen? Dann kann man die nicht vorhandene Ausreise ja nicht mehr nachweisen. Unsere Idee war dann eben, dass er einen neuen Pass hat und dann behaupten kann er kam gestern erst an (natürlich nicht mit Flugzeug, sondern mit einem dieser Schleusen Boote und dann über Italien zu Fuß). Nur dann weiß ich nicht, ob es ein Problem ist, da seine Fingerabdrücke unter falschem Namen vorliegen. Zu dem Problem mit seinen Fingerabdrücken, haben Sie sich bislang nicht geäußert.
Ihre Möglichkeit 1: Ist ja erst mal ähnlich, wie meine Möglichkeit 1. Außer, dass die Heirat in Tunis stattfindet. Kann ich davon ausgehen, dass es nicht möglich ist ein Heiratsvisum nach freiwilliger Ausreise und eventueller Sperre zu erhalten?
Ihre Möglichkeit 2 kommt für uns aktuell noch nicht in Frage. Wir möchten erst in 3-5 Jahren ein Kind.
Werte Fragestellerin,
Ihre Nachfrage beantworte ich wie folgt,
1. Erfahrungsgemäß wird es nicht nur bei einer Einreisesperre für "ein paar Monate" bleiben. Sie sollten mit 1,5-2 Jahren rechnen. In diesem Zeitraum ist die Einreise nicht möglich. Nach Ablauf der Einreisesperre kann Ihr Verlobter einen Antrag bei der Deutschen Botschaft in Tunesien auf die Erteilung des nationalen Visums zwecks Eheschließung stellen. Für diese Art Visum muss allerdings der Lebensunterhalt gesichert sein, d.h. Sie müssten eine Verpflichtungserklärung für Ihren Verlobten abgeben, falls Sie hierzu finanziell nicht in der Lage sind, kann das ein solventer Dritter machen. Im Übrigen müsste der Heiratstermin seitens des Standesamtes bereits feststehen. Ferner muss Ihr Verlobter einfache Kenntnisse der deutschen Sprache nachweisen können (Zertifikat A1 bei Goethe Institut oder telc GmbH). Nach der Heirat beantragt Ihr Ehemann einen Aufenthaltstitel im Inland, sodass mit seiner Erteilung die Verpflichtungserklärung erlischt, wobei eine wiederholte Ausreise nicht notwendig ist.
2. Die Fingerabdrücke sind kein vorrangiges Problem. Vielmehr erfordert eine Eheschließung einen gültigen Aufenthaltstitel. Eine Aufenthaltsgestattung stellt aber keinen Aufenthaltstitel nach Erfordernissen des Gesetzes dar.
Eine erneute Einreise ist nach dem Ablauf der Einreisesperre möglich. Da Sie als Deutsche Anspruch auf das eheliche Zusammenleben mit Ihrem Ehegatten im Bundesgebiet haben, wird das sog. Heiratsvisum erteilt. Ein Schengenvisum wohl kaum, da die Boschaft sich auf die mangelnde Ausreisebereitschaft berufen wird.
Ich hoffe Klarheit in Ihren Fall gebracht zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
RA Stadnik