Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen nach erster summarischer Prüfung wie folgt beantworten:
1. Sie tragen vor Ihr Freund sei im Wege des Familiennachzugs nach Deutschland zu seiner deutschen Ehefrau gekommen.
Sie sagen die Aufenthaltsgenehmigung sei noch ca. 8 Monate gültig, da bei einem Familiennachzug meist eine Aufenthaltsgenehmigung für drei Jahre ausgesprochen wird, gehe ich davon aus, dass Ihr freund schon über 2 Jahre in Deutschland ist.
Trennt sich Ihr Freund von seiner Frau, zieht er also zu seinem Onkel nach BW, so gefährdet er seinen Aufenthalt in Deutschland. Er muss damit rechnen, dass die Ausländerbehörde seinen Aufenthalt verkürzt oder beendet, wenn diese mit bekommt, dass Ihr Freund die häusliche Gemeinschaft mit der Ehefrau aufgegeben hat.
Dies wird die Behörde nur dann nicht tun, wenn eine besondere Härte vorliegt, also wenn Ihr Freund von seiner Frau geschlagen wird oder andere Dinge vorfallen, die es ihm nicht zumutbar machen, weiter mit der Frau zusammen zu leben.
Somit wäre auf jeden Fall die ersten 3 Jahre abzuwarten, danach bekommt Ihr Freund einen eigentständigen Aufenthaltstitel und später eine Niederlassungserlaubnis. Diese wäre unbefristet.
2. Um sich scheiden lassen zu können, muss Ihr Freund ein Trennungsjahr durchlaufen. Eine schnelle Scheidung gibt es in Deutschland nicht. Erst wenn er ein Jshr nicht mehr bei seiner Frau lebt, könnte er die Scheidung einreichen. Dies könnte er auch von BW aus tun, das ist kein Problem.
Der Scheidungsanwalt muss nicht aus BW sein, dieser kann aus ganz Deutschland eine Scheidung für Ihren Freund organisieren.
3. Die Asylvariante ist sicher kein zu empfehlender Weg. Zum einen mag es schon an dem Asylgrund fehlen, zum Bespiel hat Ihr Freund in den letzten Jahren in Deutschland gelebt und konnte somit nicht in seinem Heimatland verfolgt werden, vielleciht kommt er auch aus einem sicheren Drittland.
Würde er sich als Asylsuchender registrieren, so würde er nach der Erstregistrierung innerhalb Deutschlands verteilt. Ein Recht bei seinem Onkel in BW zu leben hätte Ihr Freund nicht. Er müsste in einer Aufnahmestelle leben und dürfte sich auch nicht frei bewegen.
4. Sollten dennoch gründe bestehen, warum Ihr Freund nicht in sein Heimatland zurückkann, so wären diese gegenüber der Ausländerbehörde vorzutragen. Es könnte eine Duldung erreicht werden. Nach einiger Zeit war Ihr Freund dann lange genug in Deutschland, um eine Niederlassungserlaubnis zu erhalten.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 19.12.2016 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Alex Park
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Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.
Paar Ergänzungen bitte noch...
-- Möglichkeit "Heirat" ist nicht beantwortet worden. Das war sehr wichtig.
-- 3 Jahre mit ihrer Frau weiter zu leben ist für ihn nicht möglich.
-- er ist seit ca. 6 Monaten in Deutschland.
-- Asyl Gründe in seinem Heimatland hat er schon genug. Da haben wir wenig bedenken, sowieso frage war wenn parallel eine andere Frau für ihn bereit steht, vielleicht kann man für die Überbrückungszeit Asyl Verfahren laufen lassen, meistens dauert das über 2 oder 3 Jahre bis Asyl anerkannt oder abgelehnt wird, inzwischen Scheidung wird komplett sein und kann dann mit anderer Frau geheiratet werden.
Bitte Abschnitt 2. Möglichkeit "Heirat" etwas konkreter antworten.
Vielen Dank im Voraus.
Gerne beantworte ich auch Ihre Nachfrage.
Ihr Freund lebt nun seit 6 Monaten in Deutschland und plant sich von seiner Frau zu trennen. Hier ist mit großer Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Ausländerbehörde hier den Aufenthalt verkürzen wird und Ihr Freund sehr bald aufgefordert werden wird Deutschland zu verlassen.
Um eine andere Frau heiraten zu können müsste Ihr Freund erst einma rechtskräftig geschieden sein. Da auch Ihr Freund in Deutschland lebt, wäre deutsches Familienrecht anwendbar, hier wäre also das Trennungsjahr zu beachten.
Für den Aufenthaltstitel Ihres Freundes ist aber bereits die Trennung gefährlich, er wird kein Visum bekommen, damit er nach der Trennung eine andere Frau heiraten kann. Das Amt würde hier von einer Scheinehe ausgehen oder Ihrem Freund sage, er soll bei der deutschen Botschaft in seinem Heimatland ein neues Visum beantragen, wer die Scheidung fertig ist.
Die Heirat mit einer anderen Frau ist also kein Option, so wird Ihr Freund kein Visum bekommen und wird Deutschland bald verlassen müssen.
Wir wäre also aus meiner Sicht an ein Asylantrag zu denken, oder er probiert es als Student oder mit einem Arbeitsvisum.
Kontaktieren Sie mich unter mail@kanzlei-park.de, ich helfe Ihnen gerne weiter.
Mit freundlichen Grüßen
Alex Park