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Selbstschuldnerische Bürgschaft Mietvertrag Mutter und Sohn - Sittenwidrig?

20. September 2021 07:53 |
Preis: 30,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


21:13

Guten Tag, folgender Fall:

Mein Bruder wohnt noch im Hause meiner Eltern, mit 39 Jahren und vielen Jahren als Hartz 4 . Zudem ist er seit 20 Jahren Cannabis - Abhängig und total gestört in seiner Wahrnehmung. Seit 7 Monaten geht er nun einer Arbeit nach und hat sich nach einer Wohnung umgesehen und gefunden. Die Wohnung (der Mietvertrag ist unterschrieben) bekommt er nur, wenn meine Mutter eine selbstschuldnerische Bürgschaft unterschreibt. Meine Mutter wollte dies nicht machen, natürlich aus Angst, Mietzahlungen und so weiter übernehmen zu müssen. Das Mutter - Sohn Verhältnis ist über viele Jahr gestört, mein Bruder setzt nun meine Mutter unter Druck und droht ihr, falls sie die Bürgschaft nicht unterschreibt. Ich als Tochter kann dies bezeugen. Meine Mutter wünscht sich natürlich, das der Sohn endlich ihr Haus verlässt und auszieht. Da er auch noch einen Schufa Eintrag hat, in Höhe von 1500 Euro, verschwindet die Hoffnung dass er auszieht kann.
Wenn meine Mutter nun die Bürgschaft unterschreiben würde, könnte ggf. im schlimmsten Fall der eintreffen könnte (Zahlungen bleiben an den Vermieter aus) von meiner Mutter die Bürgschaft als sittenwidrig angefochten werden? Oder gibt es eine andere Lösung aus so einer Bürgschaft auszutreten?

20. September 2021 | 08:42

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage , die ich Ihnen wie folgt beantworte:



Frage 1:
"Wenn meine Mutter nun die Bürgschaft unterschreiben würde, könnte ggf. im schlimmsten Fall der eintreffen könnte (Zahlungen bleiben an den Vermieter aus) von meiner Mutter die Bürgschaft als sittenwidrig angefochten werden?"


Nein, man kann die Bürgschaft regelmäßig nicht als sittenwidrig anfechten, wenn nun gerade das Ziel,welches die Bürgschaft verfolgt, nämlich Kreditsicherheit des Vermieters, bei Zahlungsausfall des Mieters, sich als solches in der Zukunft realisiert. Denn gerade für diesen Fall hat der Vermieter die Bürgschaft ja abgeschlossen.

Eine Bürgschaft kann allenfalls dann nach § 138 BGB sitenwidrig sein, wenn der die Bürgschaft anfordernde Vermieter bewusst die geschäftliche Unerfahrenheit Ihrer Mutter ausnutzen , die wirtschaftlichen Folgen einer Bürgschaft gegenüber Ihrer Mutter kleinreden oder eine Zwangslage missbrauchen würde. Für die ersten beiden Fälle liegen nach Ihrer Schilderung keine Anhaltspunkte vor. Ihre Mutter ist sich der ausufernden Haftung durch Übernahme der bürgschaftserklärung bewusst. Und eine Zwangslage nutzt hier nicht der Vermieter aus (das Einfordern einer solchen Bürgschaft ist heutzutage schon üblich), sondern allenfalls der Sohn, wobei das Offenlegen dieser Zwangslage Mutter/Sohn den Vermieter eher vom Vertragsschluss abbringen dürfte als einen solchen zu befördern.


Frage 2:
"Oder gibt es eine andere Lösung aus so einer Bürgschaft auszutreten?"


Wird eine Bürgschaft übernommen, hat der Übernehmende auch regelmäßig für alle daraus resultierenden negativen Folgen einzustehen. Nicht umsonst wird die Übernahme einer Bürgschaft im Voksmund mit dem Satz "Wer bürgt, wird gewürgt" umschrieben.

Es bestehen darüber hinaus zwar für die Zukunft die Möglichkeiten von Kündigung, Widerruf oder Anfechtung (siehe z.B. zusammenfasssend unter https://www.mietrecht.org/buergschaft/mietbuergschaft-kuendigen/ ).


Nach Ihrer Schilderung dürften diese Möglichkeiten im konkreten Fall eher fern liegen.



Mit freundlichen Grüßen aus Dortmund

Raphael Fork
-Rechtsanwalt -


Rechtsanwalt Raphael Fork

Rückfrage vom Fragesteller 20. September 2021 | 16:10

Zur Antwort Frage 2 habe ich eine Rückfrage:
Kann die Bürgschaft schriftlich vereinbart zeitlich und oder in Summe € begrenzt werden (vom Gläubiger und Bürge)?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 20. September 2021 | 21:13

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Nachfrage , die ich Ihnen wie folgt beantworte:



Nachfrage 1:
"Kann die Bürgschaft schriftlich vereinbart zeitlich und oder in Summe € begrenzt werden (vom Gläubiger und Bürge)?"


Ja, beides ist im Rahmen der Vertragsfreiheit möglich. Beide Varianten ließen sich auch kombinieren.

Der zweite Fall nennt sich Höchstbetragsbürgschaft, wobei sich die Haftung Ihrer Mutter auf ein von vornherein festes Maß festlegen würde, z.B. x Monatsmieten. Die genaue Höhe von X hinge von dem Verhandlungsgeschick Ihrer Mutter ab.


Der erste Fall wäre eine Befristung des Bürgschaftsvertrags, d.h. dieser hätte eine bestimmte Laufzeit und würde zu einem von vornherein festgelegten Zeitpunkt in der Zukunft enden.

Mit freundlichen Grüßen aus Dortmund

Raphael Fork
-Rechtsanwalt -

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