Sehr geehrter Fragesteller,
aufgrund Ihrer Schilderungen beantworte ich Ihre Frage in einer ersten rechtlichen Einschätzung wie folgt:
Der Mietvertrag ist zunächst einmal wirksam, entweder durch entsprechende Genehmigung Ihrer Mutter bei Vertragsschluss oder Ihre eigene konkludente Genehmigung durch Weiterbewohnung der Mietsache nach Eintritt der Volljährigkeit.
Der Bürge, d.h. Ihre Mutter hat grundsätzlich nicht das einseitige Recht, die Bürgschaft zurück zu ziehen. Etwas anderes kann dann gelten, wenn z.B. eine zeitliche Befristung der Bürgschaft etc. vereinbart wurde. Dies ist nach Ihrer Schilderung nicht der Fall geworden. Prüfen Sie dennoch die Bürgschaft.
Wenn Ihre Mutter nur Bürgin ist und keine anderweitigen Vereinbarungen getroffen wurden, können Sie von Ihr rechtlich nicht gezwungen werden, den Mietvertrag zu kündigen. Nach Ihrer Schilderung ist dies der Fall, da Sie alleine den Vertrag unterschrieben haben.
Ansprechpartner für die Entlassung Ihrer Mutter aus der Bürgschaft ist Ihr Vermieter. Dieser stimmt ggf. einer Entlassung zu, wenn Sie ihm eine andere Form der Kaution stellen, wie z.B. eine Bankbürgschaft, eine Barkaution oder eine Sparbuchkaution. In diesem Fall kann mir dem Einverständnis des Vermieters ein Auswechseln der Sicherheit erfolgen.
In diesem Fall wäre Ihrer Mutter aus der Haftung entlassen und Sie könnten die Wohnung auf eigenes Risiko weiter benutzen
Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen eine erste rechtliche Orientierung geben zu haben. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass eine abschließende rechtliche Bewertung Ihres Problems die Kenntnis des vollständigen Sachverhaltes erfordert. Im Rahmen dieses Forums können sich die Ausführungen aber ausschließlich auf Ihre Schilderungen stützen, und somit nur eine erste anwaltliche Einschätzung darstellen.
Ich empfehle Ihnen daher, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu beauftragen, sofern Sie eine abschließende Beurteilung erhalten möchten. Bitten beachten Sie, dass dabei weitere Kosten anfallen.
Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen
Martin P. Freisler
- Rechtsanwalt -
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Diese Antwort ist vom 07.01.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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