Sehr geehrte Ratsuchende,
die Beantwortung der Frage richtet sich nach dem Unfallverlauf und dem Grad der Fahrlässigkeit, die Ihnen angelastet werden kann:
Bei einem Unfall mit nur leichter Fahrlässigkeit, wenn Sie also nur eine geringe Schuld trifft, haftet der Arbeitgeber voll und hat die Selbstbeteiligung auch zu tragen.
Bei mittlerer Fahrlässigkeit, teilen Arbeitnehmer und Arbeitgeber sich diese Kosten. Die Höhe der einzelnen Beträge und der Quote hängt dabei aber vom Einzelfall ab, wobei die anteilige Haftung des Arbeitnehmers aber höchstens das halbe Monatsgehalt betragen kann.
Kann man Ihnen grob fahrlässiges Verhalten vorwerfen, z.B. Alkoholeinfluss, Telefonieren ohne Freisprecheinrichtung, haften Sie in vollem Umfang, müssen also die Selbstbeteiligung alleine tragen.
Dass der Unfall sich bei einer Privatfahrt ereignet hat, ist dabei irrelevant, da Ihnen auch die private Nutzung ja offenbar arbeitsvertraglich eingeräumt worden ist. Dann dann sich auch solche Unfälle über die Grundsätze der Arbeitnehmerhaftung bei betrieblich veranlassten Tätigkeiten zu beurteilen ( BAG, Urt. v. 05.02.2004, Az.: 8 AZR 91/03
).
Daher wird es hier entscheidend auf den genauen Unfallablauf ankommen, ob und wenn in welcher Höhe Sie die Selbstbeteiligung zu tragen haben.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
5. Januar 2009
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11:22
Antwort
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