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Selbstbehalt von Unterhaltspflichtigen

25. Januar 2006 14:55 |
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Familienrecht


Beantwortet von


13:52

Guten Tag,

Ich bin 76 und künstlerisch freiberuflich tätig,
habe Antrag auf Grundsicherungsleistung gestellt,
der positiv entschieden wurde.

Meine seit 28 Jahren in Bonn getrennt lebende Ehefrau (72)
ist unterhaltspflichtig. Sie war als Kauffrau berufstätig
und bezieht jetzt Rente in Höhe von 1.074,00 €.
Ihre Miete beträgt 325,00 + 110,00 € Nebenkosten.
Kosten für Krankenkasse betragen 167,00 €.
Sie hat ein Sparkapital von knapp 10.000,00 €.
Es werden von ihr 2 langfristige Ratenzahlungen von
monatlich insgesamt 80,00 geleistet.

Frage:
In welcher Höhe ist meine Frau unterhaltspflichtig
bzw. wie hoch ist der Selbstbehalt?

25. Januar 2006 | 15:32

Antwort

von


(141)
Nürnberger Strasse 24
63450 Hanau
Tel: 06181-6683 799
Web: https://www.glatzel-partner.com
E-Mail:

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:

Soweit ich Ihren Schilderungen entnehmen kann, sind sie nicht geschieden, sondern leben von Ihrer Ehefrau getrennt. In einem solchen Fall haben Sie bei Bedürftigkeit Anspruch auf Ehegattenunterhalt gem.§ 1361 BGB . Ihre Ehefrau muss Ihnen nach den ehelichen Lebensverhältnissen einen angemessenen Unterhalt zahlen. Dieser Trennungsunterhalt umfasst insbesondere den Elementarunterhalt, also den Unterhalt zur Befriedigung der laufenden Grundbedürfnisse. Einen möglichen Mehrbedarf müssten Sie konkret darlegen.

Zum Elementarunterhalt:
Da Sie als freischaffender Künstler auch Einkünfte erzielen, haben Sie Anspruch auf 3/7 des anrechenbaren Einkommens Ihrer Ehefrau (Formel: Nettorente Ihrer Ehefrau - Ihre Nettoeinkünfte : 7 x 3= Unterhalt). Die Rente Ihrer Ehefrau muss allerdings vor der Berechnung um die Krankenkassenbeiträge bereinigt werden. Die Miete wird grundsätzlich vom Selbstbehalt umfasst. Der Selbstbehalt liegt bei ca. 780 €, wobei Ihrer Ehefrau u.U. ein höherer Betrag belassen werden kann. Dies hängt vom Einzelfall ab.

Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Marcus Alexander Glatzel
Rechtsanwalt

www.kanzlei-glatzel.de


Rechtsanwalt Marcus Alexander Glatzel, Dipl.-Jur.

Rückfrage vom Fragesteller 25. Januar 2006 | 18:27

Guten Tag,

meine Fragen stellte ich im Auftrage meiner Frau,
die keinen Internetzugang hat.

Unbeantwortet blieb:

1. Bleibt das Sparkapital "geschützt"?
2. Werden die Ratenzahl.-Verpflichtungen berücksichtigt?
3. Beinhaltet der Sebstbehalt Miete auch in dieser Höhe?

Ich bedanke mich für Ihre schnelle Stellungnahme.


Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 27. Januar 2006 | 13:52

Sehr geehrter Ratsuchender,

ala Einkünfte kommen u.a. Bank- und Sparguthaben in Betracht. Sie gehören in vollem Unfang zum unterhaltsrechtlich relevanten Einkommen und sind daher nicht geschützt.

Grundsätzlich sind Darlehenszahlungen zu berücksichtigen, wenn es sich um gemeinschaftliche Schulden handelt oder das Darlehen zur Anschaffung notwendiger Sachen erfolgte.

Die Miete ist bereits vom Selbstbehalt umfasst und findet daher ausreichend Berücksichtigung.

Mit freundlichen Grüßen

Marcus Alexander Glatzel
Rechtsanwalt

www.kanzlei-glatzel.de

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