Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:
Soweit ich Ihren Schilderungen entnehmen kann, sind sie nicht geschieden, sondern leben von Ihrer Ehefrau getrennt. In einem solchen Fall haben Sie bei Bedürftigkeit Anspruch auf Ehegattenunterhalt gem.§ 1361 BGB
. Ihre Ehefrau muss Ihnen nach den ehelichen Lebensverhältnissen einen angemessenen Unterhalt zahlen. Dieser Trennungsunterhalt umfasst insbesondere den Elementarunterhalt, also den Unterhalt zur Befriedigung der laufenden Grundbedürfnisse. Einen möglichen Mehrbedarf müssten Sie konkret darlegen.
Zum Elementarunterhalt:
Da Sie als freischaffender Künstler auch Einkünfte erzielen, haben Sie Anspruch auf 3/7 des anrechenbaren Einkommens Ihrer Ehefrau (Formel: Nettorente Ihrer Ehefrau - Ihre Nettoeinkünfte : 7 x 3= Unterhalt). Die Rente Ihrer Ehefrau muss allerdings vor der Berechnung um die Krankenkassenbeiträge bereinigt werden. Die Miete wird grundsätzlich vom Selbstbehalt umfasst. Der Selbstbehalt liegt bei ca. 780 €, wobei Ihrer Ehefrau u.U. ein höherer Betrag belassen werden kann. Dies hängt vom Einzelfall ab.
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Marcus Alexander Glatzel
Rechtsanwalt
www.kanzlei-glatzel.de
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Alexander Glatzel, Dipl.-Jur.
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Guten Tag,
meine Fragen stellte ich im Auftrage meiner Frau,
die keinen Internetzugang hat.
Unbeantwortet blieb:
1. Bleibt das Sparkapital "geschützt"?
2. Werden die Ratenzahl.-Verpflichtungen berücksichtigt?
3. Beinhaltet der Sebstbehalt Miete auch in dieser Höhe?
Ich bedanke mich für Ihre schnelle Stellungnahme.
Sehr geehrter Ratsuchender,
ala Einkünfte kommen u.a. Bank- und Sparguthaben in Betracht. Sie gehören in vollem Unfang zum unterhaltsrechtlich relevanten Einkommen und sind daher nicht geschützt.
Grundsätzlich sind Darlehenszahlungen zu berücksichtigen, wenn es sich um gemeinschaftliche Schulden handelt oder das Darlehen zur Anschaffung notwendiger Sachen erfolgte.
Die Miete ist bereits vom Selbstbehalt umfasst und findet daher ausreichend Berücksichtigung.
Mit freundlichen Grüßen
Marcus Alexander Glatzel
Rechtsanwalt
www.kanzlei-glatzel.de