Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank zunächst für Ihre Anfrage!
Nachfolgend möchte ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung zu Ihren Fragen wie folgt Stellung nehmen:
Zu 1.) Bei getrennt leben, Frau im Heim: Kommt beim Selbstbehalt des getrennt leb. Ehemannes zu den 770.- € noch die Miete hinzu, also mit z.B. 300 Miete (oder Wohngeld) würden es ca 1070.- €?
Es ist von der Prämisse auszugehen, dass der unterhaltsverpflichtete Ehegatte einen so genannten Selbstbehalt in Bezug auf seine laufenden Einkünfte hat (als Erwerbstätiger 900.- € bereinigtes Nettoeinkommen monatlich; als Erwerbsloser 770.- € bereinigtes Nettoeinkommen monatlich) und ein Schonvermögen, welches sich anhand des Lebensalters des Unterhaltsverpflichteten berechnet.
In den eben angegebenen Werten in Bezug auf den Selbstbehalt ist bereits ein Anteil für Miete/Unterkunft einschließlich Heizung in Höhe von grundsätzlich 360.- € berücksichtigt.
In dem von Ihnen gebildeten Beispiel würde es demnach bei den 770.- € Selbstbehalt bleiben, da die Mietzahlungen will von 300.- € von diesem Selbstbehalt bestritten werden müssten.
Nachfolgend habe ich Ihnen zum besseren Verständnis einen sehr interessanten Link rund um das Thema Selbstbehalt beigefügt:
http://www.treffpunkteltern.de/article.php?sid=381
Zu 2.) Kinder dürfen 1400 behalten, wieso der Unterschied?
Diese 1400 €- Grenze wurde so von der Rechtsprechung insbesondere des Bundesgerichtshofes festgesetzt. Die Überlegung hierbei ist grundsätzlich, dass der Ehegatten aus unterhaltsrechtlicher Sicht dem Unterhaltsberechtigten noch etwas näher steht als die Kinder, daher also in größerem Umfang in Anspruch genommen werden kann (Ehegatte = sog. gesteigerte Unterhaltspflicht, hingegen Kind = normale Unterhaltspflicht).
Nachfolgend habe ich Ihnen einen sehr interessanten Link zu diesem Thema beigefügt, dem Sie auch noch einen entsprechenden Rechtsberatungsnachweis (BGH) entnehmen können:
http://www.datentransfer24.de/Unterhalt8.html
Es gilt also das Prinzip der Vorrangigkeit des Ehegatten bei der Unterhaltspflicht.
Auch nachzulesen unter dem betreffenden Stichwort (Wie viel Unterhalt wird geschuldet?/Vorrangigkeit) bei:
http://www.anwaelte-du.de/sites/infos/elternunterhalt.htm
Zu 3.)Zahlen muss ich die Hälfte der Differenz der Einkünfte. Nur wenn ich dabei unterhalb des Selbstbehaltes bliebe, würde auf mein Vermögen zugegriffen. Ich kann sonst also mehr als das Schonvermögen haben und behalten, und müsste mein Vermögen auch gar nicht angeben - richtig?
Dies ist leider grundsätzlich nicht so. Die würde nämlich dem Begriff des Schonvermögens zumindest mittelbar zuwiderlaufen, da nur dieses Schonvermögen nicht angegriffen werden kann, der darüber hinausgehende Betrag aber sehr wohl.
Ich möchte Ihnen hier zur gerne kurz ein Beispiel nennen:
Wenn die Unterhaltspflicht in Höhe von z.B. 1200.- € (netto) monatlich besteht und der Unterhaltsverpflichtete einen Selbstbehalt in Höhe von 770.- € ( netto) hat, so ist ja noch eine Differenz von 430.- € (netto) übrig.
Diesem Betrag muss der Unterhaltsverpflichtete dann aus seinem Vermögen, welches das Schonvermögen übersteigt, bestreiten.
Zu 4.) Das Schonvermögen des unterhaltspflichtigen Partners, der nicht im Heim lebt, sollte viel höher sein als 2500.- €, nämlich z. B. bei einem 1938 geborenen nach Formal 33.800, bei einem 1950 geborenen nach Formel 57x150 + 750 = 9300. Und die Regierung plant, es zu verdreifachen. Gibt es zitierbare Gesetzesstellen?
Das Schonvermögen in Höhe von 2600.- EUR ist in § 90 SGB XII
i.V.m. der entsprechenden Verordnung hierzu geregelt. Diese Regelung ist nach wie vor gültig. Eine Gesetzesänderung insoweit ist noch nicht ergangenen.
Dieser Betrag darf aber nicht als absolute Grenze verstanden werden. Dieser Betrag bezieht sich vielmehr auf das “normale“ Vermögen. In Bezug auf das Vermögen, welches zur Altersvorsorge des Unterhaltsverpflichteten eingespart wurden gilt nach der Rechtsprechung etwas anderes.
So hat nämlich der BGH ausgeurteilt, dass jedem , der seinen Eltern gegenüber zum Unterhalt verpflichtet ist, ein sog. Altersvorsorgeschonvermögen in Höhe von 5% des letzten Bruttoeinkommens zusteht, welches seit dem 18. Lebensjahr angesammelt wird und mit insgesamt 4% aufgezinst dem Unterhaltsverpflichteten zu belassen hat.
Auf bestimmte Vermögensgegenstände, wie etwa ein selbst bewohnte Familieneigenheim, werden nicht mit angerechnet sondern fallen in das Schonvermögen hinein.
Da in jedem Einzelfall genau geprüft werden muss, was zu Beispiel der Altersversorgung dient und demnach in der Schonvermögen hinein fällt, wäre Ihnen dringend anzuraten, einen im Familienrecht/Sozialrecht erfahrenen Kollegen vor Ort mit der abschließenden Klärung der Sach- und Rechtslage zu beauftragen.
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben auch wenn ich es bedaure, Ihnen keine positivere Nachricht geben zu können.. Sie können mich natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.
Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Freitagnachmittag und ein entspanntes Wochenende!
Mit freundlichem Gruß
Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt
Heilsbergerstr. 16
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kanzlei.newerla@web.de
Tel. 0471/3088132
Fax: 0471/3088316
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Danjel-Philippe Newerla
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Sehr geehrter Herr RA Newerla,
vielen Dank für wertvolle Hinweise, unklar ist mir nur ob Ihr Text:
"So hat nämlich der BGH ausgeurteilt, dass jedem , der seinen Eltern gegenüber zum Unterhalt verpflichtet ist, ein sog. Altersvorsorgeschonvermögen in Höhe von 5% ..."
genauso gilt, wenn (bzw. weil) ich (als Rentner) für meine getrennt lebende Ehefrau zum Unterhalt verpflichtet bin? Hab ich da also auch ein Altersschonvermögen, das weit mehr als 2600.- beträgt?
Mit der Bitte um Hinweis
cu alihp
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich Ihnen sehr gerne wie folgt beantworten möchte:
Sie haben mich insoweit völliug richtig verstanden. Diese Rechtsprechung zu diesem so genannten Altersvorsorgervermögen gilt grundsätzlich für jeden Unterhaltsverpflichteten, egal ob Rentner oder erwerbstätig, also auch für Sie.
Voraussetzung dafür, dass das Vermögen als so genanntes Altersvorsorgevermögen zu qualifizieren ist damit es über diesen Betrag von 2600.- € geschützt werden kann ist. Dies ist dann der Fall, wenn das betreffende Vermögen der Altersvorsorge des Unterhaltsverpflichteten dient (z. B. eine Lebensversicherung, die im Rentenalter als monatliche Rente ausgezahlt wird oder dergleichen).
Ob dieses der Fall ist , ist immer eine Frage des Einzelfalles und hängt vor allem auch von der Anlageform ab .
Dies können Sie auch in nachfolgenden Artikel unter dem Stichwort
"Altersvorsorge-Schonvermögen" nachlesen:
http://www.anwaelte-du.de/sites/infos/elternunterhalt.htm
Ich hoffe Ihre Nachfrage zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben und wünsche Ihnen noch einen angenehmen Freitagnachmittag und verbleibe
Mit freundlichem Gruß
Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt
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