Sehr geehrter Fragesteller,
unter Berücksichtung Ihrer Angaben kann ich Ihnen folgende Antwort geben.
1. Ein Widerspruch ist gegen den Bescheid möglich. Der Widerspruch muss innerhalb eines Monats bei dem Versorgungsamt eingegangen sein. Er muss nicht, sollte aber begründet werden.
Bei einer Verschlimmerung des Zustandes kann zudem jederzeit ein neuer Antrag („Verschlimmerungsantrag") gestellt werden.
2. Die Erfolgschancen hängen von den festgestellten Graden der Schädigung/Behinderung ab. Diese werden an Hand der Versorgungsmedizinverordnung und deren Teil B, Tabelle der Schädigungsgrade, bewertet. Für die von Ihnen mitgeteilten Beeinträchtigungen sind dort folgende Werte abzulesen, die je nach ärztlich festgestellter Schwere angenommen werden:
a) 1. Psychovegetative Störungen, Funktionelle Organbeschwerden, Funktionelle Störung des Dickdarms (Colon irritabel):
GdB 0-10/20
b) 2.Schwerhörigkjeit beidseitig, Ohrgeräusche (Tinnitus), Gleichgewichtsstörungen:
Die Schwerhörigkeit muss gemessen werden, deshalb so nicht zu klären, insgesamt ein GdB von 0-30
c) 3. Chronische Magenschleimhautentzündung: Stand nicht im Antrag, ist aber seit Jahren
GdB 0-10
d) 4. Funktionsbehinderung der Wirbelsäule: Verursacht permanent leichte Rückenschmerzen,
GdB 0-20
Die Werte werden nicht zusammengerechnet, sondern der höchste Einzelwert unter Berücksichtigung aller anderen Werte angemessen erhöht.
Konkret heißt das für Ihren Fall, dass ein Gesamtgrad der Schädigung von 30 vertretbar erscheint. Eine genaue Erfolgsabwägung für einen Rechtsstreit ist damit kaum möglich, da nach Ihren Angaben keine Schädigungen vorliegen, die insgesamt einen GdB von 50 erwarten lassen.
Es kann Ihnen deshalb nur angeraten werden, auf jeden Fall Widerspruch einzulegen mit einer eingehenden Begründung und Schilderung aller Beschwerden. Sie sollten dann auf einer Nachbegutachtung bestehen.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Ausführungen etwas Klarheit gegeben zu haben. Bitte beachten Sie, dass gerade die Einschätzung eines GdB immer eine Abwägung und vor allem eine medizinisch Begutachtung erfordert, die im Einzelfall zu einer abweichenden Einschätzung kommen kann.
Mit freundlichen Grüßen
- Jetzt Frage stellen
- So funktioniert es
-
Topthemen
- Alle Rechtsgebiete
- Anwaltsrecht & Gebührenrecht & Verfahrensrecht
- Arbeitsrecht
- Ärger und Probleme mit Firmen
- Ausländerrecht
- Baurecht & Architektenrecht
- Datenschutzrecht
- Erbrecht
- Familienrecht
- Generelle Themen
- Gesellschaftsrecht
- Grundrechte
- Hauskauf & Immobilien & Grundstücke
- Inkasso & Mahnungen
- Insolvenzrecht
- Internationales Recht
- Internetauktionen
- Internetrecht & Computerrecht
- Kaufrecht
- Kredite
- Medienrecht
- Medizinrecht
- Mietrecht & Wohnungseigentum
- Nachbarschaftsrecht
- Reiserecht
- Schadensersatz
- Schule & Hochschule & Prüfungen
- Sozialrecht
- Sozialversicherungsrecht
- Steuerrecht
- Strafrecht
- Tierrecht & Tierkaufrecht
- Transportrecht & Speditionsrecht
- Urheberrecht & Markenrecht & Patentrecht
- Vereinsrecht
- Verkehrsrecht
- Versicherungsrecht & Privatversicherungsrecht
- Vertragsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wirtschaftsrecht & Bankrecht & Wettbewerbsrecht
- Zwangsvollstreckung & Zwangsversteigerung
- Anwälte