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GdB Bescheid befristet - rechtmäßig?

30. August 2013 16:41 |
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Sozialrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Jürgen Vasel

Zusammenfassung

Der Grad der Behinderung wird im Bescheid der Versorgungsbehörde in der Regel auf unbestimmte Dauer festgestellt. Eine zeitliche Befristung ist dann möglich, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte mit einer Besserung oder einem Wegfall der Behinderung gerechnet werden kann.

Sehr geehrte Anwältin,
sehr geehrter Anwalt,

nach über 2 Jahren der Klage vor dem Sozialgericht gab es vor einigen Wochen ein Anerkenntnis des Versorgungsamts meinen GdB auf 60 zu erhöhen.
Hierzu hat das Sozialgericht zwei Gutachten eingeholt - beide Gutachter sprachen mir den GdB von 60 zu - beide sprachen von einer dauernden Einschränkung der Lungenfunktion auf Grund einer Lähmung des Zwerchfells nach mehreren OP´s.
Vor Gericht hat das Versorgungsamt den GdB dann auch sofort anerkannt, mir jetzt aber einen in meinen Augen falschen Bescheid geschickt.

Darin ist immer noch die "alte Begründung" (Lungenfunktionsstörung) zu lesen - sprich der Grund der Behinderung wurde nicht richtig abgeändert.
Außerdem befristet das Amt den GdB und legt bereits in 2 Jahren eine Nachprüfung fest.

Nun meine Frage:
Die falsche Beschreibung der Behinderung sehe ich als Übernahmefehler des Amts an - vielleicht egal, was da steht!

Eine Befristung des GdB wurde vor Gericht in keinem Wort erwähnt - schließlich sprachen alle Fakten für mich (dauerhafte Einschränkung nach Meinung der Gutachter).
Auch in der Niederschrift des Gerichts steht nichts von einer Befristung geschrieben.

Lohnt es Einspruch ein zu legen?? Ich habe eigentlich keine Lust nach 2 Jahren wieder um den GdB kämpfen zu müssen.

Natürlich weiß ich, dass eine Überprüfung von Amtswegen immer möglich ist - nur hier sprechen wir ja von einer eindeutigen Befristung

Vielen Dank

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:


Der Grad der Behinderung wird im Bescheid der Versorgungsbehörde in der Regel auf unbestimmte Dauer festgestellt. Eine zeitliche Befristung ist allerdings möglich, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte mit einer Besserung oder einem Wegfall der Behinderung gerechnet werden kann.

Da solche „konkreten Anhaltspunkte" bei Ihnen nicht vorliegen, halte ich es für empfehlenswert, gegen die Befristung Widerspruch einzulegen bzw. dazu im sozialgerichtlichen Verfahren noch vorzutragen (das Anerkenntnis scheint mir nicht erfüllt worden zu sein).

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
Jürgen Vasel, Rechtsanwalt

Rückfrage vom Fragesteller 1. September 2013 | 12:01

Vielen Dank für Ihre Antwort.
In dem Anerkenntnis ist zu lesen: Die Bescheide vom...werden abgeändert. Der Beklagte stellt einen GdB von 60 fest.
Von einer Befristung ist nicht die Rede,

Allerdings war der Bescheid damals bis Sept 2013 befristet - Jetzt hat das Amt eine Befristung (Nachprüfung) bis 2015 festgesetzt.

heißt abändern also nur, dass der GdB hoch gesetzt wird?
Das Amt hat aber trotz der eindeutigen Gutachten wieder eine Frist von 2 Jahren gesetzt - davon war vor Gericht und in dem Anerkenntnis nicht die Rede...

Konkrete Anhaltspunkte für eine Befristung gibt es meiner Meinung nach nicht (2 Gutachten) - das Amt hält aber daran fest.

Ist das Urteil also falsch umgesetzt?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 2. September 2013 | 21:29

Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

ohne genauere Kenntnis des Ausgangsbescheides und des Prozeßverlaufes kann Ihre Nachfrage nicht abschließend beantwortet werden. Für eine genauere Prüfung ist hier im Rahmen dieser Erstberatung kein Raum. Ich stehe Ihnen insofern gern unter anwalt@ra-vasel.de zur Verfügung.

Wenn Sie sich mit Ihrer Klage allerdings nicht gegen die Befristung gewehrt hatten, sondern „nur" einen höheren GdB erreichen wollten, spricht einiges dafür, daß das Anerkenntnis korrekt umgesetzt wurde.

Mit freundlichen Grüßen

Vasel
Rechtsanwalt

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