Sehr geehrte Fragestellerin,
ich bedanke mich für Ihre online-Anfrage, zu der ich wie folgt Stellung nehmen möchte:
Im Falle der Erbschaft während der Insolvenz wird Ihr Ehemann sein Erbe wirksam ausschlagen und somit verhindern können, dass das Haus in die Insolvenzmasse fällt. Denn nach § 83 InsO
steht dem Schuldner die Entscheidung darüber zu, eine Erbschaft, die ihm vor oder während Insolvenzverfahrens angefallen ist, anzunehmen oder auszuschlagen. Schlägt der Schuldner die Erbschaft aus, gilt der Anfall der Erbschaft als nicht erfolgt (§ 1953 Abs. 1 BGB
). Sie fällt dem nächstberufenen Erben an (§ 1953 Abs. 1 BGB
). Der Insolvenzverwalter wird die Ausschlagung der Erbschaft daher nicht anfechten können. Das Recht zur Ausschlagung der Erbschaft steht Ihrem Ehemann nach herrschender Meinung auch während der Wohlverhaltensphase zu, ohne dass darin eine Obliegenheitsverletzung im Sinne des § 295 InsO
zu sehen ist. – In diesem Zusammenhang weise ich darauf hin, dass der Erbverzicht ein vom Erblasser zu Lebzeiten abgeschlossener erbrechtlicher Vertrag mit einem Erben ist, durch den der Anfall der Erbschaft ausgeschlossen wird und zwar auch bzgl. des gesamten Stammes des Verzichtenden ( § 2346 BGB
).
Weiterhin werden die Geschwister Ihres Ehemannes, nachdem sie zuvor selbst Ihr Erbe ausgeschlagen haben, das Erbe ihrer minderjährigen Kinder ausschlagen können. Hierfür wird keine Genehmigung des Familiengerichts erforderlich sein. Denn nach § 1643 Abs II Satz 2 BGB
bedarf die Ausschlagung einer Erbschaft dann nicht der Genehmigung des Familiengerichts, wenn der Anfall an das Kind erst infolge der Ausschagung eines Elternteils eintritt.
Soweit der Großvater das Haus ersteigert und dann seinem Enkel übereignet, bedarf es zunächst keiner ausdrücklichen Einsetzung Ihres Ehemannes als Verwalter. Vielmehr ergibt sich das Recht, das Haus für den minderjährigen Sohn zu verwalten aus seiner Vermögenssorge als Teil der elterlichen Sorge. Diese endet nicht kraft Gesetzes mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Vielmehr kann Ihrem Ehemann nur bei einer Gefährdung des Kindesvermögens auf der Grundlage des § 1666 Abs. 1 BGB
die Vermögenssorge durch Anordnung des Familiengerichts entzogen werden. Nach geltendem Recht begründet der Verlust des eigenen Vermögens auch nicht die Vermutung dafür, dass hierdurch das Kindesvermögen gefährdet wird. Dies bedeutet, dass das Familiengericht im Fall der Insolvenz eines Elternteils nicht automatisch annehmen darf, das Kindesvermögen sei gefährdet. Das Insolvenzgericht wird dem Familiengericht jedoch mitteilen, dass über das Vermögen Ihres Ehemannes das Insolvenzverfahren eröffnet worden sei. Zwecks Überprüfung, ob Schutzmaßnahmen gem. §§ 1666
, 1667 BGB
zu ergreifen sind, wird Ihr Ehemann ggf. zunächst aufgefordert werden, ein abgekürztes Verzeichnis über das Kindesvermögen vorzulegen. Weiterhin wird geprüft werden, ob eine eventuell bestehende Vermögensgemeinschaft zwischen ihm und dem Kind auseinandergesetzt werden muss. Trotz der Insolvenz Ihres Ehemannes wird die Entziehung seiner Vermögenssorge als äußerste Maßregel im Rahmen des § 1666 BGB
daher nicht ohne weiteres in Betracht kommen. Nachdem die Übertragung des Hauses von dem Großvater an den Enkel keine Verfügung des Schulders zu Lasten der Insolvenzmasse darstellt, besteht schließlich kein Anfechtungsrecht.
Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Petry-Berger
Rechtsanwältin
Antwort
vonRechtsanwältin Jutta Petry-Berger
Schönbornstr. 41
60431 Frankfurt
Tel: 069 - 523140
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwaeltin-Jutta-Petry-Berger-__l102476.html
E-Mail: