Sehr geehrter Fragesteller,
eine bloße privatschriftliche Vollmacht nützt der Ehefrau hier tatsächlich nicht weiter. Aber es bestehen doch noch einige Möglichkeiten für sie:
Zum einen kann der Ehemann auch in China - etwa im deutschen Konsulat - noch eine formwirksame Verkaufsvollmacht errichten, mit der die Ehefrau dann das Hausgrundstück hier verkaufen kann.
Zum anderen kann die Ehefrau auch das Grundstück zunächst alleine verkaufen (d.h. für ihren Ehemann als Vertreter ohne Vertretungsmacht handeln) und der Ehemann kann diesen Vertrag dann in China - wiederum am einfachsten vor dem deutschen Konsulat - genehmigen. Dies dürfte der einfachste, schnellste und kostengüstigste Weg sein, sofern sichergestellt ist, dass der Ehemann diese Genehmigung dann auch erteilt, andernfalls wäre die Ehefrau mit den Kosten des Kaufvertrages belastet und der Kaufvertrag wäre wegen der fehlenden Mitwirkung des Ehemannes doch nicht wirksam zustande gekommen.
Sollte der Ehemann dagegen jegliche Mitwirkung verweigern, müßte die Ehefrau die Teilungsversteigerung des Hausgrundstücks betreiben, Sie könnten es dann gegebenenfalls im Rahmen des Versteigerungsverfahrens erwerben.
Mit freundlichen Grüßen
Udo Meisen
Rechtsanwalt
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