Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Aufgrund Ihrer Sachverhaltsschilderung stellt sich Ihre Rechtslage für mich wie folgt dar:
Im Gegenzug zur Darlehensgewährung haben Sie Ihre beweglichen Gegenstände den Darlehensgebern sicherungsübereignet. Das bedeutet, dass das Eigentum an den Gegenständen sicherungshalber auf die Darlehensgeber übergegangen ist. Sollte sich nun die von der Bank betriebene Zwangsvollstreckung auch auf diese Gegenstände erstrecken, haben die Darlehensnehmer als die Eigentümer die Möglichkeit im Rahmen einer Drittwiderspruchsklage ihre Eigentümerposition zu verteidigen, schließlich ist eine Zwangsvollstreckung in schuldnerfremdes Eigentum unzulässig. Problematisch könnte sich in diesem Zusammenhang aber der Nachweis des Eigentums gestalten, wenn Sie die Gegenstände, die von der Sicherungsübereignung erfasst sind, bei der Übertragung nicht konkret bezeichnet haben sollten.
Die Bank könnte theoretisch auch in Ihren Rückübereignungsanspruch vollstrecken und die Darlehensforderung erfüllen. Dann müßten die Darlehsgeber die Gegenstände im Gegenzug an die Bank herausgeben. Diese Variante dürfte aber eher unwahrscheinlich sein, wenn nicht der Wert der sicherungsübereigneten Gegenstände deutlich höher ist als die gesicherte Darlehensforderung.
Im Rahmen der Darlehensrückzahlung haben Sie Ihre zukünftigen Gehaltsforderungen (genauer: den pfändbaren Teil) gegen Ihren Arbeitgeber an die Darlehensgeber abgetreten. Das heißt, Sie haben den pfändbaren Teil Ihres Einkommens ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit des Darlehnsvertrages an die Darlehensgeber abgetreten. Diese sind somit bereits jetzt Eigentümer dieser noch entstehenden Forderungen gegen Ihren Arbeitgeber. Aus diesem Grund ist eine Zwangsvollstreckung in die somit schuldnerfremden Forderungen nicht möglich. Im Ergebnis kann die Bank Ihr Gehalt nur bis zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Darlehns wirksam pfänden. Es empfiehlt sich in diesem Zusammenhang den Arbeitgeber rechtzeitig von der Abtretung zu informieren, damit dieser weiss, dass die Darlehnsgeber nach Fälligkeit des Darlehens die richtigen Gläubiger sind. Andernfalls (bei Nichtwissen des Arbeitgebers) hat dessen Zahlung an die vollstreckende Bank Erfüllungswirkung. Sollte aus irgendeinem Grund in die abgetretene Gehaltsforderung vollstreckt werden, steht den Darlehensgebern als Eigentümern der Forderung wiederum die Möglichkeit der Drittwiderspruchsklage offen.
Die Bank als Ihr Gläubiger hat grundsätzlich die Möglichkeit Ihre Rechtsgeschäfte der letzten 10 Jahre nach dem Anfechtungsgesetz anzufechten. Eine Anfechtung ist aber nur dann gerechtfertigt und wirksam, wenn Sie das jeweilige Rechtsgeschäft in Gläubigerbenachteiligungsabsicht getätigt haben. Bei Geschäften mit Familienangehörigen liegt diese Vermutung u.U. näher als bei Geschäften mit fremden Personen.
Notwendig ist grundsätzlich eine Vermögensverschiebung, die den Gläubiger entsprechend benachteiligt.
Die Sicherungsübereignung Ihrer beweglichen Gegenstände erscheint hierfür eher ungeeignet, es sei denn, der Wert der Gegenstände übersteigt deutlich den Wert der gesicherten Darlehensforderung.
Hinsichtlich der Abtretung des Gehaltsanteils richtet sich die Beurteilung letztlich nach der konkreten Ausgestaltung dieser Abtretung. Aber generell läßt sich sagen, dass es jedenfalls dann an einer Gläubigerbenachteiligungsabsicht fehlt, wenn das entsprechende Rechtsgeschäft bereits zeitlich vor dem Entstehen der Gläubigerforderung getätigt worden ist. Für Sie wäre es deshalb hilfreich, wenn Sie den Abtretungvertrag damals bei der Darlehensgewährung schriftlich geschlossen haben. Je größer der Zeitraum zwischen dem Rechtsgeschäft mit den Darlehnsgebern und dem Entstehen der Forderung der Bank ist, desto unwahrscheinlicher ist eine wirksame Anfechtung der Rechtsgeschäfte mit den Darlehnsgebern.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen hiermit eine erste rechtliche Orientierung geben.
Mit freundlichen Grüßen
Ina Hänsgen
Rechtsanältin